Aus § 14 Abs. 3 Satz 1 ergibt sich die Höhe des Urlaubsanspruchs. Das Urteil des BAG vom 20.3.2012, 9 AZR 529/10 –, wonach § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der früheren Fassung nicht AGG-konform und damit rechtsunwirksam war, hat für den TV-V keine Bedeutung. Absatz 3 Satz 1 differenziert nicht nach Lebensalter, sondern sieht einen einheitlichen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub vor.
Der Urlaubsanspruch ist nach "Arbeitstagen" bemessen. Der TV-V definiert diesen Begriff nicht. Nach § 48 Abs. 4 BAT sind Arbeitstage "alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird". Eine inhaltsgleiche Regelung enthält § 26 Abs. 1 Satz 3 TV-L, nicht aber der TVöD. Das BAG hat zu § 26 Abs. 1 TVöD entschieden, Arbeitstage seien alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. Dazu gehörten auch Feiertage, an denen der Arbeitnehmer dienstplanmäßig zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte.
Urlaub ist grundsätzlich in ganzen Tagen zu gewähren. Dies ist in Absatz 1 Satz 2 ausdrücklich geregelt: Danach muss der Urlaub in ganzen Tagen genommen werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn sich aus §5 BUrlG ein Bruchteil von weniger als 0,5 ergibt (vgl. hierzu die Erl. unter 16.6.2).
Diese Rechtsprechung gilt auch für die Auslegung von § 14 Abs. 3 TV-V.
Leistet ein Arbeitnehmer z.B eine Nachtschicht von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr, handelt es sich um 2 Arbeitstage, für die der Arbeitnehmer 2 Urlaubstage in Anspruch nehmen muss, wenn er für diese Nachtschicht Urlaub nehmen will. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Revision des beklagten Arbeitgebers hat das BAG zurückgewiesen.
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass bei Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie etwas anderes gilt. Nach §9 Abs. 1 Satz 1 TV COVID wird der Anspruch auf Erholungsurlaub durch Zeiten, in denen Kurzarbeit geleistet wird, nicht vermindert.
Anders als der TVöD (§ 27 Abs. 4) enthält der TV-V keine Obergrenze für die Höhe des Gesamturlaubs (Summe aus Erholungsurlaub und Zusatzurlaub). Der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX ist ohnehin ein unabdingbarer gesetzlicher Anspruch. Theoretisch kann somit ein Arbeitnehmer auf 41 Arbeitstage Urlaub im Jahr kommen (30 Tage Erholungsurlaub, 6 Tage Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und 5 Tage Zusatzurlaub wegen einer Schwerbehinderung).
Eine gesetzliche Regelung zur Kürzung von Urlaubsansprüchen enthält § 17 Abs. 1 BEEG.
Danach kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen, sofern der Arbeitnehmer nicht während seiner Elternzeit bei seinem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet. Diese Kürzungsregelung steht nach der Rechtsprechung des BAG in Einklang mit dem Unionsrecht. Der Arbeitgeber muss jedoch eine entsprechende empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben, wenn er von seiner ihm durch § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen will. Er kann den Urlaub vor, während und nach dem Ende der Elternzeit kürzen, nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen.Dazu ist es ausreichend, dass für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das BAG hat insoweit seine frühere Rechtsprechung bestätigt. Im Übrigen folgt es einer Entscheidung des EuGH. Danach kann bei der Berechnung des unionsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub in einem Bezugszeitraum die Dauer eines vom Arbeitnehmer in diesem Zeitraum genommenen Elternurlaubs nicht als Zeitraum tatsächlicher Arbeitsleistung angesehen werden.
Das Kürzungsrecht nach dem BEEG erfasst nicht nur den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auch den vertraglichen Mehrurlaub und damit auch den Mehrurlaub nach TV-V, da in diesem Tarifvertrag keine von § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG abweichende Regelung vereinbart ist. Der Arbeitgeber kann den Urlaub wegen Elternzeit kürzen, muss es aber nicht.
14.5.1 5-Tage-Woche (Absatz 3 Satz 1)
Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage im ...