Nach § 850a Nr. 4 ZPO sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 EUR, unpfändbar. Nach einem Urteil des BAG[1] wird die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD (VKA) nicht als Weihnachtsvergütung im Sinne von § 850a Nr. 4 ZPO geleistet. Die Jahressonderzahlung ist keine zweckgerichtete, im Zusammenhang mit Weihnachten geleistete Zuwendung. Die regelmäßige Fälligkeit der Jahressonderzahlung zum Monat November spricht nicht für eine anlassbezogene Zuwendung, da nach § 20 Abs. 5 Satz 2 TVöD (VKA) ein Teil der Leistung zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt werden kann. Aufgrund des vergleichbaren Regelungsgehalts der Bestimmungen des TVöD (VKA) und des TV-V ist die Entscheidung des BAG auf den TV-V übertragbar. Auch § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-V ermöglicht die Auszahlung eines Teilbetrags der Sonderzahlung zu einem früheren Zeitpunkt als im November. Die Sonderzahlung nach § 16 ist damit voll pfändbar.

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