Für die Beendigung von Ausbildungsverhältnissen bestehen besondere gesetzliche Regelungen in den §§ 21 bis 23 BBiG sowie spezielle tarifrechtliche Regelungen in § 16 TVAöD – Allgemeiner Teil – und § 3 Abs. 2 TVAöD.
Danach kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 TVAöD). Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausbildende das Ausbildungsverhältnis nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Der Auszubildende muss nach Ablauf der Probezeit eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einhalten (§ 16 Abs. 4 TVAöD).
Auch bei der Kündigung von Ausbildungsverhältnissen ist die Einhaltung der Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung, und zwar für beide Seiten (Ausbilder und Auszubildender). Dies ist nicht im TVAöD geregelt, sondern in § 22 Abs. 3 BBiG. Hiernach ist sogar die Angabe der Kündigungsgründe in bestimmten Fällen Wirksamkeitsvoraussetzung, nämlich dann, wenn das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG), oder wenn der Auszubildende selbst nach der Probezeit kündigt, weil er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG). Wird also in einem der vorgenannten Fälle schriftlich gekündigt, enthält aber die Kündigung keine Begründung, führt dies trotz der Kündigung nicht zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.
Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 16 Abs. 5 TVAöD). Diese Regelung entspricht § 24 BBiG und ähnelt § 15 Abs. 5 TzBfG.
Die gesetzliche Fiktion des § 24 BBiG setzt als subjektives Tatbestandsmerkmal grundsätzlich voraus, dass der Ausbildende oder ein zum Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. Ausbildungsverträgen berechtigter Vertreter Kenntnis von der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses und der Weiterbeschäftigung des Auszubildenden hat. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit und endet das Ausbildungsverhältnis demzufolge nach § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss, genügt die Kenntnis des Ausbildenden, dass die vom Auszubildenden erzielten Prüfungsergebnisse zum Bestehen der Abschlussprüfung ausreichen.
Nach § 16a TVAöD sind Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Diese Übernahmeregelung ist in den vergangenen Tarifrunden immer wieder Verhandlungsgegenstand gewesen, da die Gewerkschaften wiederholt die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Übernahme der Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gefordert hatten. Die Regelung in § 16a TVAöD galt zuletzt bis zum 28.2.2018. Im Rahmen der Tarifeinigung 2018 ist diese Vorschrift wieder in Kraft gesetzt worden und tritt nunmehr mit Ablauf des 31.10.2020 außer Kraft.
Im Rahmen der Tarifrunde 2020 ist vereinbart worden, die Regelung in § 16a TVAöD ab 1.11.2020 mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2022 wieder in Kraft zu setzen. Dies ist im Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 25.10.2020 zum TVAöD –Allgemeiner Teil –geregelt.
Im Rahmen der Tarifrunde 2023 ist vereinbart worden, § 16a TVAöD ab 1.1.2023 wieder in Kraft zu setzen. Die Regelung tritt mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft.