Die Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses ohne rechtliche Bedeutung. Das Ausbildungsentgelt kennt keine Stufen, sondern erhöht sich automatisch nach Ablauf eines Ausbildungsjahres. Dies beruht auf der gesetzlichen Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach ist die "angemessene Vergütung" nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Der Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nach § 12 Abs. 3 TVAöD – Allgemeiner Teil – nur in besonderen Ausnahmefällen unabhängig von der Dauer der zurückgelegten Ausbildungszeit (vgl. hierzu 13.10). Ein Jubiläumsgeld kommt für Auszubildende nicht in Betracht. Für die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen bestehen besondere gesetzliche Regelungen, die in den TVAöD übernommen worden sind[1]. Danach spielt die Dauer der Ausbildungszeit für die Länge der Kündigungsfrist keine Rolle. Während der Probezeit, also in den ersten 3 Monaten, kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 TVAöD; § 22 Abs. 1 BBiG). Danach kann das Ausbildungsverhältnis vom Ausbilder nur aus wichtigem Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist und vom Auszubildenden entweder ebenfalls aus einem wichtigen Grund oder (ordentlich) mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen gekündigt werden, und zwar unabhängig davon, wie lange das Ausbildungsverhältnis schon angedauert hat (§ 16 Abs. 4 TVAöD; § 22 Abs. 2 BBiG).

[1] Vgl. hierzu Erl. 19.8.

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