Während die Versäumung der Ausschlussfrist zu Rechtsverlusten führt, hat die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen deren Weiterbestehen zur Folge, und zwar nicht nur hinsichtlich der noch nicht erloschenen Ansprüche, sondern auch für die aus gleichem Tatbestand später fällig werdenden Ansprüche (§ 20 Satz 2), insbesondere die monatlichen Ansprüche auf Entgelt. Das BAG hat zu dem Begriff "derselbe Sachverhalt" im Sinne des § 70 Satz 2 BAT Ausführungen gemacht, die auch auf § 20 Satz 2 übertragbar sind[1].

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