Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene haben die Regelung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Erschwerniszuschläge der landesbezirklichen Regelung überlassen (§ 12 Abs. 4 Satz 1). Um die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene nicht mehr als nötig unter Zeitdruck zu setzen und um einen rechtlichen Schwebezustand bei Einführung des TV-V zu vermeiden, enthält Absatz 9 eine Übergangsregelung.
Danach gelten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag die bis zum Inkrafttreten des TV-V, also bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) jeweils maßgebenden landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen weiter. Ab dem Stichtag wirken allerdings die in § 12 Abs. 4 Satz 2 geregelten Grenzen sowie die dort festgelegte Bemessungsgrundlage (Stufe 1 der Entgeltgruppe 2) unmittelbar auf die am Stichtag bestehenden landesbezirklichen Regelungen ein und führen je nach ihrer Ausgestaltung zu einer Anhebung oder Verminderung von Erschwerniszuschlägen.
Nach der Anlage 3a.2 beläuft sich im Tarifgebiet West das Stundenentgelt in der Entgeltgruppe 2 Stufe 1 ab 1. Januar 2011 auf 10,66 EUR. Daraus ergibt sich eine Mindesthöhe von 0,53 EUR (5 v. H.) und eine Höchstgrenze von 1,60 EUR (15 v. H.). Beträgt z. B. ein Erschwerniszuschlag aufgrund bestehender landesbezirklicher Regelung 0,38 EUR, wäre bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen an den Arbeitnehmer ab 1. Januar 2011 ein Erschwerniszuschlag in Höhe von 0,53 EUR zu zahlen. Beträgt ein Erschwerniszuschlag z. B. 1,66 EUR, kann der Arbeitnehmer ab der Einführung des TV-V für die zuschlagspflichtige Tätigkeit lediglich 1,60 EUR pro Stunde (ab 1. Januar 2011) verlangen.
Im Rahmen der Tarifrunde 2010 haben die Tarifvertragsparteien verabredet, darauf hinzuwirken, dass in den Landesbezirken, in denen bislang kein Tarifvertrag gemäß § 12 Abs. 4 vereinbart worden ist, umgehend Tarifverhandlungen aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen werden sollen.
Absatz 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 9. Diese Regelung bedeutet nicht, dass Entsorgungsbetriebe insoweit nach Belieben verfahren können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass auch bei Überschreitung der Höchstgrenze des § 12 Abs. 4 Satz 2 im Einzelfall die jeweiligen landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und vor allem die dort festgelegten Obergrenzen zu beachten sind.
Absatz 9 gilt nur für diejenigen Arbeitnehmer, die bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) unter den Geltungsbereich des BMT-G II bzw. BMT-G-O i. V. m. den jeweiligen bezirklichen Regelungen gefallen sind.
Die Übergangsregelung hat nicht zur Folge, dass der bezirkliche Erschwerniszuschlagskatalog bis zu einer anderweitigen Regelung in einem bezirklichen Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer gilt, die bis zum Stichtag unter den Geltungsbereich des BAT bzw. BAT-O gefallen sind.
Für den allgemeinen öffentlichen Dienst ist in § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA eine ähnliche Übergangsregelung getroffen worden. Danach gelten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag sowohl für die in den TVöD übergeleiteten als auch für die nach dem 30. September 2005 neu eingestellten Beschäftigten im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gem. § 23 Abs. 3 BMT-G bzw. der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14. Mai 1991 fort. Dies gilt für die landesbezirklichen Tarifverträge mit der Maßgabe, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA in der seit dem 1.1.2017 geltenden Fassung). Danach betragen die Zuschläge in der Regel 5 bis 15 v. H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.