Die Tarifvertragsparteien auf Bundesebene haben die Regelung der zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Erschwerniszuschläge der landesbezirklichen Regelung überlassen (§ 12 Abs. 4 Satz 1). Um die Tarifvertragsparteien auf landesbezirklicher Ebene nicht mehr als nötig unter Zeitdruck zu setzen und um einen rechtlichen Schwebezustand bei Einführung des TV-V zu vermeiden, enthält Absatz 9 eine Übergangsregelung.
Danach gelten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag die bis zum Stichtag (Absatz 1 Satz 1) maßgebenden Bestimmungen weiter. Allerdings wirken gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-VKA die in § 19 Abs. 4 TVöD geregelten Grenzen sowie die dort festgelegte Bemessungsgrundlage (Stufe 2 der Entgeltgruppe 2) unmittelbar auf die am Stichtag bestehenden landesbezirklichen Regelungen ein und führen je nach ihrer Ausgestaltung zu einer Anhebung oder Verminderung von Erschwerniszuschlägen.
Im Rahmen der Tarifrunde 2010 haben die Tarifvertragsparteien verabredet, darauf hinzuwirken, dass in den Landesbezirken, in denen bislang kein Tarifvertrag gemäß § 12 Abs. 4 vereinbart worden ist, umgehend Tarifverhandlungen aufgenommen werden, die bis zum 30. Juni 2011 abgeschlossen werden sollen (vgl. Erl. 12.5.1).
Absatz 9 gilt für Entsorgungsbetriebe mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Erschwerniszuschläge bis zum Abschluss eines entsprechenden landesbezirklichen Tarifvertrages überschritten werden kann. Dies ergibt sich aus der Protokollerklärung zu § 22a Abs. 9. Diese Regelung bedeutet nicht, dass Entsorgungsbetriebe insoweit nach Belieben verfahren können. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass auch bei Überschreitung der Höchstgrenze des § 19 Abs. 4 TVöD im Einzelfall die jeweiligen landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und vor allem die dort festgelegten Obergrenzen zu beachten sind.
Absatz 9 gilt nur für Arbeitnehmer im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD. Die Übergangsregelung hat nicht zur Folge, dass der bezirkliche Erschwerniszuschlagskatalog bis zu einer anderweitigen Regelung in einem bezirklichen Tarifvertrag auch für Arbeitnehmer im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gilt.
Für den allgemeinen öffentlichen Dienst ist in § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA eine ähnliche Übergangsregelung getroffen worden. Danach gelten bis zur Regelung in einem landesbezirklichen Tarifvertrag sowohl für die in den TVöD übergeleiteten als auch für die nach dem 30. September 2005 neu eingestellten Beschäftigten im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich die jeweils geltenden bezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen gem. § 23 Abs. 3 BMT-G bzw. der Tarifvertrag zu § 23 Abs. 3 BMT-G-O vom 14. Mai 1991 fort. Sofern die zu führenden Tarifverhandlungen auf landesbezirklicher Ebene nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgeschlossen waren, galten die landesbezirklichen Tarifverträge ab 1. Januar 2008 mit der Maßgabe fort, dass die Grenzen und die Bemessungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 TVöD zu beachten sind. Danach betragen die Zuschläge in der Regel 5 bis 15 v. H. – in besonderen Fällen auch abweichend – des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2. Mit Wirkung vom 1. Januar 2017 ist der TVÜ-VKA dahingehend geändert worden, dass in § 23 Abs. 1 Satz 2 die vorgenannten zeitlichen Maßgaben entfallen sind.
Außerdem war die Protokollerklärung zu § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zu beachten. Danach wurde die Anpassung der Erschwerniszuschläge aufgrund allgemeiner Entgelterhöhungen landesbezirklich geregelt. Diese Protokollerklärung bezog sich nur auf die Zeit bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TVöD.
Neben der Entgeltordnung gelten die landesbezirklichen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen nach wie vor unverändert fort. Dies gilt auch für die jeweils vereinbarte Dynamisierung der Zuschläge.