Absatz 1 enthält die Grundregeln für die Überleitung und ist wie folgt inhaltlich gegliedert:
- Satz 1 definiert den Stichtag der Überleitung
- Satz 2 regelt die Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu einer Entgeltgruppe
- Satz 3 betrifft das Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung
- Satz 4 definiert das Vergleichsentgelt des Angestellten (BAT/BAT-O)
- Satz 5 definiert das Vergleichsentgelt des Arbeiters (BMT-G II/BMT-G-O)
- Satz 6 erweitert das Vergleichsentgelt um bestimmte Funktionszulagen
- Satz 7 erhöht das Vergleichsentgelt (erhöhtes Entgelt)
- Satz 8 regelt die Zuordnung in eine individuelle Zwischenstufe (= erhöhtes Entgelt) und die weitere Entwicklung (Stufenaufstieg)
- Satz 9 regelt einen Sonderfall der Überleitung (sog. Überlauffall)
22.2.1 Stichtag der Überleitung (Absatz 1 Satz 1)
Diese Vorschrift definiert den Stichtag, der für die Überleitung maßgebend ist. Dabei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
Bei den in Buchst. a genannten Betrieben ist der Tag der Stichtag, ab dem der TV-V für den Betrieb unmittelbar gilt, ohne dass hierzu ein landesbezirklicher Tarifvertrag notwendig ist. Dies ist entweder der 1. April 2002 (§ 24 Abs. 1 TV-V) oder ein späterer Zeitpunkt, wenn erst nach dem 1. April 2002 die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 für eine zwingende Geltung erfüllt werden.
Bei den in Buchst. b genannten Betrieben kommen verschiedene Stichtage in Betracht. Der früheste war der 1. Januar 2001. Dies ergibt sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. Dabei spielt es keine Rolle, ob der landesbezirkliche Tarifvertrag die Anwendung des TV-V ab diesem Zeitpunkt für einen Betrieb regelt, der unmittelbar unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fällt und diesen deshalb spätestens ab 1. April 2002 anwenden müsste, oder ob es sich um einen Betrieb handelt, der nach § 1 Abs. 2 in den Geltungsbereich einbezogen wird.
Sofern z. B. ein unmittelbar unter den Geltungsbereich des TV-V fallender Betrieb diesen Tarifvertrag (vorzeitig) ab 1. Januar 2002 anwenden wollte, war Stichtag der 1. Januar 2002 und nicht etwa der 31. Dezember 2001. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut in § 22 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b ("Zeitpunkt des in dem landesbezirklichen Tarifvertrag vereinbarten Inkrafttretens").
22.2.2 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu einer Entgeltgruppe (Absatz 1 Satz 2)
Diese Vorschrift regelt, welche Entgeltgruppe welcher Vergütungs- und Lohngruppe entspricht. Für die Überleitung ist ein ganz wesentlicher Punkt, in welche Entgeltgruppe des neuen Tarifvertrages der Arbeitnehmer eingereiht wird. Dies regelt Satz 2 in einer Synopse. Dabei wird deutlich, dass die Anzahl der Entgeltgruppen zwar mit der Anzahl der Vergütungsgruppen des BAT übereinstimmt. Es sind jedoch zwei Abweichungen vorhanden: Die Vergütungsgruppen IX und IXa sind ein und derselben Entgeltgruppe zugeordnet. Dafür korrespondiert die Entgeltgruppe 1 weder mit einer Vergütungs- noch mit einer Lohngruppe (vgl. hierzu die Erl. zu § 5 Abs. 2 Satz 1).
Für die Zuordnung ist grundsätzlich die am Stichtag tatsächlich vereinbarte Vergütungs- bzw. Lohngruppe maßgebend. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in Absatz 2 (bevorstehende Bewährungs-, Zeit- und Tätigkeitsaufstiege, bevorstehende Vergütungsgruppenzulage) geregelt. Erhält jedoch z. B. ein Angestellter am Stichtag bereits eine Vergütungsgruppenzulage, wird diese zwar bei der Bemessung des Vergleichsentgelts berücksichtigt (Satz 4), führt aber nicht zu einer Abweichung von der Regelzuordnung nach Satz 2. Hat der Angestellte z. B. am Stichtag den Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe bereits erreicht, ist diese (höhere) Vergütungsgruppe auch für die Zuordnung nach Satz 2 maßgebend; damit liegt kein Fall von Absatz 2 vor.
22.2.3 Vergleichsentgelt für die Stufenzuordnung (Absatz 1 Satz 3)
Das für die Stufenzuordnung maßgebende Vergleichsentgelt ist auf der Basis der am Stichtag tatsächlich erhaltenen Bezüge zu ermitteln. Damit haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Überleitung keine umfangreichen Überlegungen dergestalt angestellt werden sollen, was dem Arbeitnehmer möglicherweise rechtlich zusteht oder nicht.
Dies bedeutet, dass nicht zugunsten des Arbeitnehmers Anwartschaften auf eine etwaige Höhergruppierung berücksichtigt werden können (von den in Absatz 2 geregelten Fällen abgesehen). Umgekehrt ist es dem Arbeitgeber verwehrt, im Zeitpunkt der Überleitung, also am Stichtag, zuungunsten des Arbeitnehmers davon auszugehen, dieser sei ungerechtfertigt in einer zu hohen Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert, so dass die Zuordnung in eine entsprechend niedrigere Entgeltgruppe erfolgen müsse.
Maßgebend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag.
Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 20. November 2009 zum TV-V ist eine Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 3 eingefügt worden. Danach wird für Arbeitnehmer, die nicht für alle Tage des Monats vor dem Stichtag (Absatz 1 Satz 1) oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Diese Regelung, die seit dem 1. Januar 2010 gilt, aber wohl schon vorher in allen ...