Dem Umstand, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Ersetzung des BAT und BMT-G II nicht mehr in den Genuss der Höhergruppierung bzw. der Vergütungsgruppenzulage kommt, wird dadurch Rechnung getragen, dass er bei der Zuordnung nach Absatz 1 Satz 2, also bei der Überleitung in die für ihn maßgebenden Entgeltgruppe, so behandelt wird, als hätte er die nächsthöhere Vergütungs- bzw. Lohngruppe schon erreicht, wobei die bevorstehende Vergütungsgruppenzulage insoweit einem Bewährungsaufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe gleichgestellt wird. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für den bevorstehenden Aufstieg nicht erfüllt hätte. Diese Einschränkung kann grundsätzlich nur beim Bewährungsaufstieg und bei der Vergütungsgruppenzulage praktische Bedeutung erlangen. Im Regelfall kommt den unter Absatz 2 fallenden Arbeitnehmern das Privileg zugute, in eine höhere Entgeltgruppe eingestuft zu werden.
Ein in Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 10 eingruppierter Meister hätte bei Fortgeltung des BAT nach 4-jähriger Bewährung einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 13. Am Stichtag hat er bereits mehr als 2 Jahre des Bewährungszeitraums zurückgelegt. Er wird nicht der Entgeltgruppe 7 (entsprechend Vc BAT), sondern der Entgeltgruppe 8 (entsprechend Vb BAT) zugeordnet.
Ein in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b eingruppierter Angestellter hätte bei Fortgeltung des BAT nach 6-jähriger Bewährung einen Anspruch auf Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb Fallgruppe 1b. Am Stichtag hat er bereits mehr als 4 Jahre des Bewährungszeitraums zurückgelegt. Er wird nicht der Entgeltgruppe 5 (entsprechend VII BAT), sondern der Entgeltgruppe 6 (entsprechend VIb BAT) zugeordnet. In diesem Fall wird sein Vergleichsentgelt allerdings auch nur um 4 v. H. aufgrund der Zuordnung zu der Entgeltgruppe 6 und nicht etwa um 6 v. H. (unter Zugrundelegung der Vergütungsgruppe VII BAT und damit der Entgeltgruppe 5) erhöht.
Ein in Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 5 eingruppierter Techniker hätte bei Fortgeltung des BAT nach 6-jähriger Bewährung einen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage in Höhe von 8 v. H. der Grundvergütung der Stufe 4 der Vergütungsgruppe Vb. Am Stichtag hat er bereits mehr als 4 Jahre des Bewährungszeitraums zurückgelegt. Er wird nicht der Entgeltgruppe 8 (entsprechend Vb BAT), sondern der Entgeltgruppe 9 (entsprechend IVb BAT) zugeordnet. Es wird also trotz des etwas missverständlichen Tarifwortlauts nicht etwa dem Vergleichsentgelt der Betrag der Vergütungsgruppenzulage hinzugerechnet. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Angestellte diese Zulage am Stichtag tatsächlich schon erhält, wenn also der vorgeschriebene Bewährungszeitraum schon abgelaufen ist (Absatz 1 Satz 4). Sofern die Vergütungsgruppenzulage am Stichtag noch nicht gezahlt wird, sondern lediglich bevorsteht, wird dieser Fall dem Bewährungsaufstieg gleichgestellt.
Ein Arbeiter der Lohngruppe 5 hat nach 4-jähriger Tätigkeit einen Anspruch auf Eingruppierung in die Lohngruppe 5a. Am Stichtag hat er bereits mehr als 2 Jahre dieses erforderlichen Zeitraums zurückgelegt. Er wird zwar so behandelt, als hätte er die höhere Lohngruppe 5a schon erreicht. Dies führt aber nach Absatz 1 Satz 2 nicht zur Zuordnung in eine höhere Entgeltgruppe, da beide Lohngruppen in die Entgeltgruppe 5 übergeleitet werden. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer von dem bevorstehenden Aufstieg nichts. Gleiches gilt für alle anderen Fälle, in denen mehrere Lohngruppen ein und derselben Entgeltgruppe entsprechen.
Es hat also nicht jeder bevorstehende Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg die Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe zur Folge.
Die Überleitung vollzieht sich im Übrigen wie im Regelfall nach Absatz 1. Dies bedeutet also, dass der Arbeitnehmer nach Erhöhung seines Vergleichsentgelts eine individuelle Zwischenstufe erhält und nach den Regeln von Absatz 1 Satz 8 in den Tabellenstufen aufsteigt.