Absatz 1 Satz 4 enthält eine abschließende Aufzählung der Bestandteile des Vergleichsentgelts. Wesentlicher (ggf. einziger) Bestandteil ist nach Buchst. a das Tabellenentgelt bzw. eine individuelle Zwischen- oder Endstufe. Alle anderen Bestandteile des Vergleichsentgelts (Buchst. b bis e) werden nur dann berücksichtigt, wenn im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Ein etwaiger Garantiebetrag (Buchst. b) wird nur noch nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung berücksichtigt. Diese Einschränkung beruht darauf, dass mit Wirkung vom 1.3.2017 im Geltungsbereich des TVöD die sog. stufengleiche Höhergruppierung eingeführt worden ist. Gleichzeitig sind damit die bisherigen Garantiebeträge nach § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD entfallen.
Ein etwaiger Strukturausgleichsbetrag nach § 12 TVÜ-VKA (Buchst. d) wird unabhängig davon, ob er nur befristet oder dauerhaft zusteht, beim Vergleichsentgelt berücksichtigt, sofern er am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) tatsächlich bereits gezahlt wird.
Der Strukturausgleichsbetrag, der dem Beschäftigten am Stichtag (Überleitung in den TV-V gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1) zusteht, wird durch die Berücksichtigung beim Vergleichsentgelt demnach Bestandteil des individuellen Tabellenentgelts. Dies bedeutet, dass der Strukturausgleichsbetrag, der nach der ausdrücklichen Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA nicht dynamisch ist, dynamisch wird, da sich individuelle Zwischenstufen im TV-V – ebenso wie im TVÜ-VKA – bei allgemeinen Entgelterhöhungen entsprechend verändern. Der an sich statische Strukturausgleichsbetrag erhöht sich zudem im Zeitpunkt der Überleitung – je nach Entgeltgruppe – zusammen mit dem übrigen Vergleichsentgelt um 2, 4 oder 6 % (§ 22a Abs. 1 Satz 5 TV-V), sofern keine anderweitige Regelung getroffen wird. Unabhängig davon, ob der Strukturausgleichsbetrag bei Fortgeltung des TVöD nach der Anlage 2 zum TVÜ-VKA dauerhaft oder nur vorübergehend zustehen würde, gehört er nach der Überleitung des Arbeitsverhältnisses in den TV-V zum dauerhaften Bestandteil des individuellen Tabellenentgelts, und zwar auch dann, wenn gemäß § 22a Abs. 1 Satz 6 TV-V die endgültige Zuordnung in die Entgelttabelle des TV-V erfolgt ist. Nicht zuletzt ergibt sich aus dieser Überleitungsregelung, dass – anders als in § 12 Abs. 4 TVÜ-VKA geregelt – im Falle einer Höhergruppierung im Geltungsbereich des TV-V keine Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich vorgesehen ist.
Bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts sind nach Buchst. e etwaige Funktionszulagen zu berücksichtigen, sofern sie dem Arbeitnehmer am Stichtag (Absatz 1 Satz 1) tatsächlich zustehen. Dabei handelt es sich um folgende:
- Technikerzulage (§ 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 3 TV Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982),
- Programmiererzulage (§ 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i. V. m. § 4 des vorgenannten Tarifvertrages),
- Meisterzulage (§ 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung i. V. m. § 4a des vorgenannten Tarifvertrages).
Diese Zulagen sind seit dem 1. Januar 2017 in § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA geregelt. Danach erhalten Beschäftigte, denen am 31. Dezember 2016 eine persönliche Zulage nach § 17 Abs. 6 TVÜ-VKA in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zugestanden hat, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.
Erfolgt nach dem 31. Dezember 2016 eine Überleitung vom TVöD in den TV-V, ist eine etwaige Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA nach Absatz 1 Satz 4 Buchst. f als Bestandteil des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen. Auch insoweit wird also – ähnlich wie beim Strukturausgleich (Buchst. d) – eine unter Umständen nur vorübergehend zustehende Zulage dauerhafter Bestandteil des Entgelts im Rahmen des TV-V.
Der Ausschließlichkeitskatalog in Absatz 1 Satz 4 ist deshalb mit Wirkung vom 1.1.2017 um einen Buchst. f erweitert worden. Nunmehr werden im Falle der Überleitung vom TVöD in den TV-V auch etwaige Besitzstandszulagen nach § 29a Abs. 3 und 4 TVÜ-VKA in das Vergleichsentgelt eingerechnet. § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA ist ein "Auffangtatbestand". Er hat – ebenso wie § 29a Abs. 3 TVÜ-VKA – das Ziel, finanzielle Nachteile der Beschäftigten bei der Überleitung in die ab 1.1.2017 geltende Entgeltordnung des TVöD (VKA) zu vermeiden. Die Regelung betrifft spezielle Zulagen, die im Bereich der Versorgungsbetriebe keine praktische Bedeutung haben dürften.
Nicht ausdrücklich geregelt ist die etwaige Berücksichtigung der nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung fortgeltenden Zulage nach § 25 BAT i. V. m. § 2 der Anlage 3 zum BAT. Da diese Zulage entfällt, wenn der Arbeitnehmer
- die Prüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden hat,
- nicht an der Ausbildung und Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Möglichkeit hierzu geboten worden ist, oder
- nach bestandener Prüfung in die seine...