Aufgrund der Erhöhung des Vergleichsentgelts nach Satz 5 sind Fälle denkbar, in denen die Stufe 6 der für den Arbeitnehmer an sich maßgebenden Entgeltgruppe den Betrag seines erhöhten Entgelts bzw. seiner individuellen Zwischenstufe nicht erreicht. Zur Vermeidung einer Benachteiligung dieser Arbeitnehmer haben sich die Tarifvertragsparteien darauf verständigt, anstelle einer individuellen Endstufe die Zuordnung abweichend von Satz 2 innerhalb der nächsthöheren Entgeltgruppe vorzunehmen. Um andererseits eine hierdurch in Betracht kommende Begünstigung auszuschließen, die gegenüber anderen, dieser Entgeltgruppe originär zuzuordnenden Arbeitnehmern nicht gerechtfertigt wäre, ist geregelt worden, dass der Arbeitnehmer zwar nach 2 Jahren in die nächsthöhere reguläre Stufe der ihm an sich aufgrund seiner Entgeltgruppe des TVöD nicht zustehenden Entgeltgruppe eingereiht, dort aber festgehalten wird. Dadurch wird verhindert, dass der Arbeitnehmer in der nächsthöheren Entgeltgruppe bis zur Endstufe aufsteigen kann.
Der Arbeitnehmer wäre aufgrund seiner Entgeltgruppe 10 TVöD an sich in die Entgeltgruppe 10 TV-V überzuleiten. Sein erhöhtes Entgelt und damit seine individuelle Zwischenstufe liegen jedoch über dem Betrag der Stufe 6 der Entgeltgruppe 10. Er wird deshalb in der Entgeltgruppe 11 zwischen die Stufen 3 und 4 eingeordnet. Nach 2 Jahren erhält er die Stufe 4 der Entgeltgruppe 11. In die Stufen 5 und 6 rückt er hingegen nicht auf.
Ist auch die Stufe 6 der nächsthöheren Entgeltgruppe niedriger als das erhöhte Entgelt nach Satz 5, wird der Arbeitnehmer – insoweit abweichend von § 22 Abs. 1 Satz 9 und Satz 2 der hierzu vereinbarten Protokollerklärung – nicht der übernächsten Entgeltgruppe zugeordnet. Satz 2 der Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 9 ist nicht in der Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 7 enthalten.
Sofern das erhöhte Entgelt die Endstufe der Entgeltgruppe 15, also der höchsten Entgeltgruppe, übersteigt, kann diese Regelung nicht umgesetzt werden. Die Tarifvertragsparteien haben deshalb in der Protokollerklärung zu § 22a Abs. 1 Satz 7 diesen Fall so geregelt, dass der Arbeitnehmer den übersteigenden Betrag als persönliche dynamisierte Zulage erhält.