Die Anlage 1 enthält verschiedene Beispiele, die Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in der Datenverarbeitung betreffen, nämlich
8.4.4 |
Selbstständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen |
9.4.5 |
Selbstständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen mittleren Schwierigkeitsgrades |
10.3.5 |
Selbstständiges Anfertigen, Ändern und Pflegen von DV-Programmen und DV-Programmbausteinen hohen Schwierigkeitsgrades |
11.4.2 |
Analysieren, Testen und Einführen von DV-Systemen und deren Wartung als DV-Organisator |
11.4.3 |
Analysieren, Planen, Implementieren und Kontrollieren von Betriebssystemen und Standardsoftware als Systemprogrammierer |
Diese Beispiele sind in Anlehnung an den Tarifvertrag für Angestellte in der Datenverarbeitung vereinbart worden und seit dem Inkrafttreten des TV-V unverändert in der Anlage 1 enthalten. Dieser Tarifvertrag vom 4. November 1983 entspricht schon seit vielen Jahren nicht mehr den praktischen Gegebenheiten. Die Mitgliederversammlung der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) hat deshalb bereits im November 2002 für den Bereich des allgemeinen öffentlichen Dienstes beschlossen, den Arbeitgebern freizustellen, die Angestellten in der Datenverarbeitung nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24. Juni 1975 einzugruppieren. Dieser Tarifvertrag enthält eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe und eröffnet dadurch größere Bewertungsspielräume. Daneben wurde es zugelassen, die Programmiererzulage nach § 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 in Höhe von 23,01 EUR zu zahlen.
Aufgrund der erheblich gestiegenen Nachfrage nach Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik und wegen des auf dem Arbeitsmarkt zunehmenden Konkurrenzkampfs um die besten Fachleute auf diesem Gebiet hat die Mitgliederversammlung der VKA erstmals im November 2011 eine Arbeitgeberrichtlinie zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften auf dem Gebiet der Informationstechnik (IT-RL) beschlossen. Diese Richtlinie war zunächst bis zum 31. Dezember 2012 befristet und ist danach mehrfach verlängert worden, zuletzt im November 2016 bis zum 31. Dezember 2018. Die letzte Verlängerung war insofern bemerkenswert, als die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Entgeltordnung des TVöD (VKA) völlig neue Eingruppierungsregelungen für die Beschäftigten in der Informations- und Kommunikationstechnik enthält (nämlich von Entgeltgruppe 6 bis Entgeltgruppe 13). Gleichwohl war der Mitgliederversammlung der VKA der Auffassung, dass auch künftig zusätzliche finanzielle Anreize im Einzelfall notwendig sein könnten.
Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 17. April 2018 beschlossen, die IT-RL in ihrem Geltungsbereich auszuweiten und deren Geltungsdauer zu verlängern. Die Richtlinie in der aktuellen Fassung lautet nunmehr "Arbeitgeberrichtlinie der VKA zur Gewinnung und zur Bindung von Fachkräften, insbesondere auf dem Gebiet der Informationstechnik und von Ingenieurinnen und Ingenieuren (Fachkräfte-RL)". Sie erfasst nunmehr alle Fachkräfte mit einschlägiger Fachhochschul- oder Hochschulbildung gemäß der Nrn. 3 und 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) und nicht nur IT-Fachpersonal.
Nr. 3 betrifft die abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Sie liegt vor, wenn das Studium an einer Universität, Technischen Hochschule, Pädagogischen Hochschule, Kunsthochschule oder einer anderen nach Landesrecht anerkannten Hochschule (außer Fachhochschulen) mit einer ersten Staatsprüfung, mit einer Magisterprüfung, mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Nr. 4 betrifft die abgeschlossene Fachhochschulbildung, die im Tariftext als Hochschulbildung bezeichnet wird. Sie liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 HRG ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule (FH)", ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde.
Diese Richtlinie galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020.
Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 19.9.2020 die Verlängerung der Geltungsdauer der Fachkräfte-RL bis zum 31.12.2022 beschlossen. Inhaltlich hat sich – bezogen auf den TV-V – nichts geändert.
Die Mitgliederversammlung der VKA hat am 12.11.2021 die Verlängerung der Geltungsdauer der Fachkräfte-RL bis zum 31.12.2027 beschlossen. Die bisherige Begrenzung der zulässigen Gesamtdauer von 10 Jahren ist aufgehoben worden. Lediglich die einzelne Zulagengewährung bleibt auf jeweils bis zu 10 Jahren begrenzt, wobei nunmehr jedoch eine jederzeitige Verlängerung möglich ist.
Die Richtlinie ist sowohl im Geltungsbereich des TVöD als auch im Geltungsbereich des TV-V anwendbar. Sie erlaubt für neu eingestellte Arbeitnehmer ("Gewinnung" von Fachkräften) der Entgeltgruppen 9 bis 15 sowie für vorhandene Beschäftigte bei bevorstehender Abwanderung ("Bindung" von Fachkräften) im begründeten Einzelf...