Bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen kann der Arbeitgeber die nach Absatz 2 Satz 2 festgelegten Zeiträume, die der Arbeitnehmer zurücklegen muss, um die nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe zu erreichen, in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängern (Abs. 2 Satz 5). Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 TVöD kann die Laufzeit bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, zwar ohne zeitliche Begrenzung verlängert werden, allerdings nur für das Erreichen der Stufen 4 bis 6, also ab dem Zeitpunkt, ab dem sich der Beschäftigte in der Stufe 3 seiner Entgeltgruppe befindet.
Der Stufenaufstieg im TV-V kann demnach bei erheblich unter dem Durchschnitt liegenden Leistungen
- für das Erreichen der Stufe 2 höchstens um ein Jahr,
- für das Erreichen der Stufe 3 höchstens um ein Jahr,
- für das Erreichen der Stufe 4 höchstens um eineinhalb Jahre,
- für das Erreichen der Stufe 5 höchstens um 2 Jahre,
- für das Erreichen der Stufe 6 höchstens um 2 Jahre
hinausgeschoben werden.
Eine derartige Maßnahme muss der Arbeitgeber allerdings dem Arbeitnehmer rechtzeitig mitteilen, damit dieser sein Leistungsverhalten ggf. entsprechend ändern kann, um den regulären Stufenaufstieg noch erreichen zu können. Anders als bei einem Bewährungsaufstieg im Rahmen des BAT, bei dem es um den Aufstieg in die nächsthöhere Vergütungsgruppe und damit um den Inhalt des Arbeitsvertrages geht, ist im vorliegenden Fall keine vergebliche Abmahnung im arbeitsrechtlichen Sinne erforderlich, damit der Arbeitgeber von seinem Recht nach Absatz 2 Satz 5 Gebrauch machen kann. Der Arbeitgeber kann nämlich kraft seines Direktionsrechts den Stufenaufstieg bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hinauszögern, ohne in den Inhalt des Arbeitsvertrages einzugreifen. Eine Abmahnung wegen Schlechtleistungen wäre nach der Rechtsprechung des BAG mit der Aufforderung zu verbinden, dass im Wiederholungsfall der Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Darum geht es im Fall von § 5 Abs. 2 Satz 5 jedoch nicht.
Der Arbeitgeber sollte jedoch den Arbeitnehmer frühzeitig und ausdrücklich darauf hinweisen, dass bei unveränderten Arbeitsleistungen der reguläre Stufenaufstieg nach § 5 Abs. 2 Satz 2 infrage gestellt ist, wenn er ein Hinauszögern des Stufenaufstiegs ernsthaft in Erwägung zieht.
Nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 5 ist bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall beruhen, diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen. Der TV-V definiert – im Gegensatz zum TVöD (§ 38 Abs. 4) – den Begriff der Leistungsminderung nicht. Jedenfalls diejenigen Arbeitnehmer, die unter die Übergangsregelung des § 22 Abs. 8 bzw. § 22a Abs. 8 fallen, sind von dieser Protokollerklärung erfasst.