Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TVöD beginnt die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung. Eine vergleichbare Regelung enthielt der TV-V bis zum 29. Februar 2016 nicht. Seit dem 1. März 2016 ist nunmehr tarifvertraglich geregelt, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung beginnt (Abs. 2a Satz 2). Diese Auslegung hatte das BAG bereits zu der bisher geltenden Rechtslage bestätigt.
In dem konkreten Fall war die Klägerin bei ihrer Überleitung in den TV-V am 1. April 2006 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 1 eingruppiert worden. Demnach wäre sie am 1. April 2008 in die Entgeltgruppe 8 Stufe 2 aufgestiegen. Sie wurde jedoch am 1. Dezember 2006 in die Entgeltgruppe 10 höhergruppiert und der Stufe 1 zugeordnet. Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie habe einen Anspruch darauf, bereits am 1. April 2008 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 2 aufzusteigen. Tatsächlich hat sie die Beklagte erst ab 1. Dezember 2008 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 2 bezahlt.
Das BAG hat seine Entscheidung mit dem Tarifwortlaut begründet. Die Formulierung "innerhalb seiner Entgeltgruppe" in § 5 Abs. 2 Satz 2 schließe es aus, in einer höheren Entgeltgruppe Zeiten, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, für die Stufenlaufzeit zu berücksichtigen. Wäre die Auffassung der Klägerin richtig, wäre die Einschränkung "innerhalb seiner Entgeltgruppe" überflüssig. Für den Aufstieg in den Stufen der höheren Entgeltgruppe zähle daher allein die in dieser Entgeltgruppe zurückgelegte Zeit.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Formulierung "unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 4)". Der Verweis auf § 4 TV-V soll – so das BAG – lediglich klarstellen, dass nur die Zeiten bei dem jetzigen Arbeitgeber, nicht aber die bei einem anderen Arbeitgeber maßgeblich sind.
Auch der Zweck der Entgeltstufen rechtfertige dieses Auslegungsergebnis. Die Entgeltstufen des TV-V knüpfen an die zunehmende Erfahrung des Arbeitnehmers bei Ausübung seiner Tätigkeit an. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-V soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind – so die Begründung des BAG – offenkundig davon ausgegangen, dass die Arbeitnehmer durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und Arbeitsquantität verbessern. Diese Annahme einer Produktivitätssteigerung durch Erfahrungsgewinn entspreche der Lebenserfahrung. Erfahrungswissen könne auch nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses noch wachsen. Die Berücksichtigung von Zeiten für den Stufenaufstieg, die in einer niedrigeren Entgeltgruppe zurückgelegt worden sind, würde diesem Zweck der Honorierung von Berufserfahrung widersprechen.
Ein Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 befindet sich seit 1. Februar 2015 in der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 würde demzufolge der Aufstieg in die Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3, also am 1. Februar 2018 erfolgen.
Am 1. Oktober 2016 wird der Arbeitnehmer in die Entgeltgruppe 9 höhergruppiert. Dort wird er der Stufe 3 zugeordnet (stufengleiche Höhergruppierung gemäß Abs. 2a Satz 1). Die Stufenlaufzeit beginnt mit der Höhergruppierung am 1. Oktober 2016, sodass der Aufstieg in die Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 erst am 1. Oktober 2019 erfolgt (gemäß Abs. 2a Satz 2).