Der TV-V enthält keine eigenständigen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung für an Feiertagen ausgefallene Arbeit, da insofern § 2 EFZG ausreichende Regelungen enthält. Für Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen arbeiten müssen, bestimmt § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. e TV-V den Ausgleich für die notwendige Arbeit an Feiertagen in Form eines Zeitzuschlags. Welche Tage gesetzliche Feiertage sind, ist in den Feiertagsgesetzen der Länder geregelt. Da Ostersonntag und Pfingstsonntag keine gesetzlichen Feiertage sind, ist der Zeitzuschlag für Arbeit an diesen Tagen in § 10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d gesondert ausgewiesen.

Die Vorschrift in Absatz 3 Satz 1, wonach sich für jeden gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, die regelmäßige Arbeitszeit um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vermindert, betrifft nur die Arbeitnehmer, deren Dienstplan für den Feiertag ohnehin ein "Frei" vorgesehen hätte und die deshalb ohne diese Regelung den Feiertag vor- oder nacharbeiten würden (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 3 Satz 1). Damit wollten die Tarifvertragsparteien "missbräuchlicher Dienstplangestaltung" entgegenwirken. § 8 Abs. 3 Satz 1 kommt auch dann zur Anwendung, wenn nur eine teilweise dienstplanmäßige Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag erfolgt. Dies hat das BAG[1] zu der insoweit vergleichbaren Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD entschieden.

Die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 gilt demzufolge nicht in folgenden Fällen:

  1. Der Arbeitnehmer hat an dem gesetzlichen Feiertag in vollem Umfang dienstplanmäßig zu arbeiten.
  2. Der Arbeitnehmer arbeitet nicht nach einem Dienstplan und hat an dem gesetzlichen Feiertag ohnehin frei (z. B. in der Verwaltung).
  3. Der Arbeitnehmer hat an dem gesetzlichen Feiertag außerdienstplanmäßig zu arbeiten (Überstunden).

Der Begriff "Werktag" ist im TV-V nicht definiert. Der Samstag ist ein Werktag im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 1. Dies hat das BAG[2] zu den insoweit vergleichbaren Regelungen in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K entschieden. Der Begriff ist demnach so zu verstehen wie im BUrlG. Dort gelten als Werktage alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (§ 3 Abs. 2 BUrlG).

Daneben bestimmt Absatz 3 Satz 2, dass der Arbeitnehmer an Heiligabend und Silvester, soweit die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt wird. Die Entgeltfortzahlung richtet sich in diesen Fällen nicht nach dem weiter gefassten § 2 EFZG, da Heiligabend und Silvester keine gesetzlichen Feiertage sind, sondern nach § 6 Abs. 3 TV-V. Die Ausgleichsregelung des § 8 Abs. 3 Satz 1 greift in diesen Fällen jedoch nicht. Diese ist auf gesetzliche Feiertage beschränkt[3].

Der TV-V entspricht bezüglich der Freistellung am 24. und 31. Dezember inhaltlich § 6 Abs. 3 Satz 2 TVöD. Anders als im BAT/BAT-O ist eine alternative entgeltliche Abgeltung des nach Absatz 3 Satz 3 innerhalb von 3 Monaten zu gewährenden Freizeitausgleichs nicht vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann auch keine Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto gemäß § 2 Abs. 1 EFZG verlangen (so das BAG[4] zu der insoweit inhaltsgleichen Regelung in § 6 Abs. 3 TVöD; vgl. auch LAG Niedersachsen[5] zum TV-N Niedersachsen). Die Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD, wonach sich die regelmäßige Arbeitszeit nicht nur für jeden gesetzlichen Feiertag, sondern auch für Heiligabend und Silvester, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden vermindert, ist für den TV-V nicht vereinbart und auch nicht entsprechend anwendbar[6].

Der TV-V enthält auch keine § 16 Abs. 2 Satz 1 BAT/BAT-O entsprechende Bestimmung zur Arbeitsbefreiung an den Tagen vor Ostersonntag und Pfingstsonntag.

[3] BAG, Urteil v. 11.7.2019, 6 AZR 460/18; das BAG hat mit dieser Entscheidung die Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf v. 22.8.2018, 12 Sa 230/18 zurückgewiesen.
[5] LAG Niedersachsen, Urteil v. 22.11.2012, 4 Sa 765/12.
[6] BAG, Urteil v. 11.7.2019, 6 AZR 460/18; das BAG hat mit dieser Entscheidung die Revision gegen das Urteil des LAG Düsseldorf v. 22.8.2018, 12 Sa 230/18 zurückgewiesen.

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