Arbeitsstunden, die ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer über die vereinbarte (reduzierte) Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leistet, gelten als Mehrarbeit. Eine inhaltsgleiche Begriffsbestimmung enthält § 7 Abs. 5 TVöD. Mehrarbeit im tarifvertraglichen Sinne kann also nur ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer leisten, nicht hingegen ein vollbeschäftigter. Mehrarbeit von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern begründet keinen Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach §10 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder wegen des Geschlechts dar. Einen Zeitzuschlag für Mehrarbeit sieht weder der TV-V noch der TVöD vor.
Der tarifvertragliche Begriff der Mehrarbeit ist nicht mit dem in verschiedenen Gesetzen verwendeten Begriff der Mehrarbeit gleichzusetzen. So darf z. B. eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden. Darunter ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung eine Arbeit zu verstehen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Außerdem darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt (§ 4 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Diese Begriffsbestimmung weicht von derjenigen in § 9 Abs. 6 TV-V ab. Schwerbehinderte Menschen werden nach § 207 SGB IX auf ihr Verlangen von "Mehrarbeit" freigestellt. Diese Regelung gilt nicht etwa nur für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Menschen. Der Begriff "Mehrarbeit" im Sinne von § 207 SGB IX meint vielmehr die Arbeit, die über die normale gesetzliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich (§ 3 Satz 1 ArbZG) hinausgeht.
Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf Arbeitsbefreiung (§ 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie "Mehrarbeit" zu vergüten (§ 37 Abs. 3 Satz 3 BetrVG). Ob und in welcher Höhe hierfür ein Zuschlag zu zahlen ist, richtet sich nach den Regelungen des TV-V.
Die Pflicht des Arbeitnehmers, Mehrarbeit zu leisten, ergibt sich aus § 8 Abs. 5.