(1) Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit.

 

(2) Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers / der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

 

(3) Im Falle einer/eines

  • Beurlaubung (§§ 26, 27 TVöD),
  • Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
  • Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 TVöD),
  • Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichem Interesse unter Zahlung des Entgelts,
  • Freizeitausgleichs nach § 2 Abs. 3 Satz 1,
  • ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertrung/eines Betriebsrates,
  • ganz oder teilweisen Ausfalls der Arbeit infolge eines Wochenfeiertages

sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

  1. bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen je Kalendermonat und im Übrigen auf 6 Werktage für:

    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I 8,65 Stunden,
    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe II 9,65 Stunden,
    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe III 10,65 Stunden
    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe IV 11,65 Stunden,
    Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 11,65 Stunden,
  2. bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage für:

    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe I 7,65 Stunden,
    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe II 8,65 Stunden,
    Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppe III 9,65 Stunden,
    Fahrer und Fahrerinnen der Pauschalgruppe IV 10,65 Stunden,
    Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 10,65 Stunden.
 

(4) Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise oder einer Teilnahme an Manövern und Übungen (Anhang zu § 46 zum TVöD BT-V (Bund)) ist mit 12 Stunden anzusetzen. Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Abs. 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren:

Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

 

(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 TVöD) oder Beurlaubung (§ 28 TVöD) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer / die Fahrerin ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 TVöD) geleistet hätte.

Protokollerklärung zu den Absätzen 3 und 4:

  1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Personalvertretung/eines Betriebsrates gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Bundespersonalvertretungsgesetz / § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz, die zur Erfüllung der Personalrats-/Betriebsratsaufgaben notwendig sind.
  2. Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.

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