Krankheit i. S. d. § 3 EFZG setzt einen regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand voraus. Regelwidrig ist ein körperlicher oder geistiger Zustand dann, wenn er nach allgemeiner Erfahrung unter Berücksichtigung eines natürlichen Verlaufs des Lebensgangs nicht bei jedem anderen Menschen gleichen Alters und Geschlechts zu erwarten ist. Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen.
Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:
Erkrankung |
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jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand |
Diese führt zu |
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Arbeitsunfähigkeit |
= |
Krankheitsgeschehen setzt AN außer Stande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten, oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. |
Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen. Als Unfall wird ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis angesehen, das örtlich und zeitlich bestimmbar ist und beim Beschäftigten eine Körperverletzung verursacht. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Unfall während oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsort oder in der Privatsphäre (z. B. beim Sport) des Beschäftigten ereignet hat. Auch ein Arbeitsunfall bei einem anderen Arbeitgeber ist als Krankheit im Sinne des § 22 TVöD anzusehen.
Von Arbeitsunfähigkeit ist auch dann auszugehen, wenn erst eine zur Behebung einer Krankheit erforderliche Heilbehandlung dazu führt, dass der Beschäftigte die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen kann
Keine Krankheit ist
- die normal verlaufende Schwangerschaft. Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anomalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar. Dabei kann eine derartige mit häufigen, außergewöhnlichen Beschwerden einhergehende Schwangerschaft ein nicht ausgeheiltes befristetes Grundleiden darstellen mit der Folge, dass hinsichtlich der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, die nur einen einmaligen Anspruch auf Entgeltfortzahlung auslöst (hinsichtlich einer Erkrankung während der Zeit der Beschäftigungsverbote siehe Kausalität).
- die künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die Erfüllung eines Kinderwunsches betrifft die individuelle Lebensgestaltung des Beschäftigten und nicht das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG vom Arbeitgeber als gesetzliche Ausgestaltung seiner Fürsorgepflicht zeitlich begrenzt zu tragende allgemeine Krankheitsrisiko.
- eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation
- eine Organspende. Nach § 3a EFZG haben jedoch Beschäftigte, die infolge einer Organ- oder Gewebespende i. S. v. §§ 8, 8a Transplantationsgesetz oder eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. v. § 9 des Transplantationsgesetzes arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Entgeltfortzahlung für langstens 6 Wochen.
- ein Tätigkeitsverbot nach IfSG es sei denn, dass der Beschäftigte aufgrund der Infektion selbst arbeitsunfähig erkrankt ist.