Vermögenswirksame Leistungen sind auch für Kalendermonate – oder einzelne Tage eines Kalendermonats –, für die den Beschäftigten Krankengeldzuschuss zusteht, zu gewähren (§ 23 Abs. 1 Satz 4 TVöD).
Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 TVöD werden die vermögenswirksamen Leistungen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage für Krankengeldzuschuss nicht berücksichtigt. Durch den Klammersatz „mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 1“ wurde geregelt, dass bei der Berechnung des Nettoentgelts die vermögenswirksame Leistung kein Entgelt i. S. d. § 21 ist. Nach § 23 Abs. 1 Satz 5 TVöD ist die vermögenswirksame Leistung für Zeiten, für den Krankengeldzuschuss zusteht, Teil des Krankengeldzuschusses[1] (§ 23 Abs. 1 Satz 5 TVöD).
Zwar wird das Krankengeld durch den tariflichen Krankengeldzuschuss bereits auf die Höhe des vorherigen Nettoentgelts aufgestockt. Ein Überschreiten von 100 v. H. des Netto-Entgelts ist insoweit aber unschädlich. Wegen der Bagatellgrenze von 50 EUR nach § 23c Abs. 1 Satz 1 SGB IV entstehen in der Sozialversicherung allein durch die Weitergewährung der vermögenswirksamen Leistungen regelmäßig keine beitragspflichtigen Einnahmen.
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