In § 37 Abs. 1 BAT und § 71 Abs. 1 BAT sind die zur Gewährung von Krankenbezügen führenden Gründe für die Arbeitsunfähigkeit abschließend aufgezählt. Es sind:
- Krankheit
- Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (vgl. hierzu "Kur ")
- nicht rechtswidrige Sterilisation
- nicht rechtswidriger oder nicht strafbarer Schwangerschaftsabbruch.
2.2.1 Krankheit
Das BAG definiert diesen Begriff wie folgt: "Unter den medizinischen Begriff der Krankheit fällt jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand. Für den gesetzlich nicht bestimmten arbeitsrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Begriff der Krankheit muss hinzutreten, dass der regelwidrige Gesundheitszustand entweder kraft seiner Schwere die Arbeitsfähigkeit unmittelbar aufhebt oder infolge der notwendigen Krankenpflege die Arbeitsleistung unzumutbar und damit unmöglich macht. Eine Krankheit kann also entweder unmittelbar oder erst infolge der erforderlichen Krankenpflege die Arbeitsunfähigkeit herbeiführen".
Es müssen also folgende Voraussetzungen vorliegen:
Erkrankung |
= |
jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand |
Diese führt zu |
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|
Arbeitsunfähigkeit |
= |
Krankheitsgeschehen setzt AN außerstande, die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten oder AN könnte die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. |
Unter Krankheit ist auch die durch einen Unfall verursachte Arbeitsunfähigkeit zu verstehen. Als Unfall wird ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches Ereignis angesehen, das örtlich und zeitlich bestimmbar ist und beim Arbeitnehmer eine Körperverletzung verursacht. Dabei ist ohne Belang, ob sich der Unfall während oder außerhalb der Arbeitszeit, am Arbeitsort oder in der Privatsphäre (z.B. beim Sport) des Arbeitnehmers ereignet hat. Auch ein Arbeitsunfall bei einem anderen Arbeitgeber ist als Krankheit im Sinne des § 37 Abs. 1 BAT und § 71 Abs. 1 BAT anzusehen.
Keine Krankheit ist
- die normal verlaufende Schwangerschaft. Dagegen stellt eine Schwangerschaft mit anomalem Verlauf, bei der außergewöhnliche, über das Maß hinausgehende Beschwerden oder sonstige krankhafte Störungen auftreten, eine Krankheit dar. Dabei kann eine derartige mit häufigen, außergewöhnlichen Beschwerden einhergehende Schwangerschaft ein nicht ausgeheiltes befristetes Grundleiden darstellen mit der Folge, dass hinsichtlich der schwangerschaftsbedingten Erkrankungen eine Fortsetzungserkrankung vorliegt, die nur einen einmaligen Anspruch auf Krankenbezüge auslöst (BAG, Urt. v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82; Hinsichtlich einer Erkrankung während der Zeit der Beschäftigungsverbote siehe Kausalität).
- die künstliche Befruchtung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft
- eine medizinisch nicht notwendige Schönheitsoperation
- eine Organspende. Der Verdienstausfall des Spenders gehört in diesen Fällen zu den Kosten der Krankenhilfe bzw. der Heilbehandlung des Empfängers der Organspende und ist daher von den Krankenkassen bzw. der Berufsgenossenschaft des Empfängers zu tragen.
- ein seuchenpolizeiliches Beschäftigungsverbot, es sei denn, dass der Arbeitnehmer aufgrund der Seuche selbst arbeitsunfähig erkrankt ist.
2.2.2 Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch
Auch Arbeitsunfähigkeit, die auf einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft beruht, löst den Anspruch des Angestellten auf Krankenbezüge aus. Eine Sterilisation ist im Fall der Einwilligung des Betroffenen in aller Regel nicht rechtswidrig. Ein Schwangerschaftsabbruch ist nicht rechtswidrig, wenn er unter den in den §§ 218a, 218b und 219 StGB genannten Voraussetzungen erfolgt. Ein wegen einer Notlagenindikation erfolgter Abbruch der Schwangerschaft ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn die Notlage in einem schriftlichen ärztlichen Attest festgestellt worden ist.
Der Arzt bescheinigt in dem Attest hinsichtlich der Notlagenindikation, "dass die Schwangerschaft unerwünscht sei, dass die Versicherte bereits zwei Kinder im Alter von 11 und 9 Jahren habe, berufstätig und der Ehemann krank sei und die Versicherte zur Zeit kein weiteres Kind aufziehen könne".
Dies stellt nach Auffassung des BAG ...