Nach Ablauf von 6 Wochen entfällt der Anspruch auf Krankenbezüge. An dessen Stelle tritt ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss (§ 37 Abs. 3 BAT). Voraussetzung ist jedoch, dass dem Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz zustehen oder, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versichert ist, zustünden (§ 37 Abs. 8 BAT). Die Zahlung des Krankengeldzuschusses ist sonach untrennbar an die Zahlung von Krankengeld gekoppelt. Ein Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bei stationärer Behandlung von deren Beginn an, im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht
5.1 Dauer des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss
Krankengeldzuschuss erhält nicht etwa jeder Arbeitnehmer bei einer länger als 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit, sondern nur der Arbeitnehmer, der eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ) (Vgl. "Bechäftigungszeit") zurückgelegt hat
- von mehr als 1 Jahr, längstens bis zum Ende der 13. Woche
- von mehr als 3 Jahren, längstens bis zum Ende der 26. Woche
seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.
Dabei sind die ersten 6 Wochen, in denen der Arbeitnehmer Krankenbezüge erhält, in den Bezugszeitsraum mit einzurechnen, so dass der Krankengeldzuschuss in der Zeit bis zur Vollendung des dritten Jahres der Beschäftigungszeit für tatsächlich höchstens bis zu 7 Wochen gezahlt wird und nach der 3-Jahres-Schwelle für höchstens bis zu 20 Wochen.
Während des ersten Jahres der Beschäftigungszeit besteht kein Anspruch auf Krankengeldzuschuss. Sollte allerdings der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr bzw. von mehr als 3 Jahren vollenden, erhält er doch einen Krankengeldzuschuss, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte (§ 37 Abs. 4 Unterabs. 2 BAT).
Ein am 1.9.2000 angestellter Pfleger ist ab dem 15.6.2001 bis zum 20.9.2001 arbeitsunfähig krank.
Hier hat der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als 1 Jahr vollendet. Daher steht ihm Krankengeldzuschuss bis längstens dem Ende der 13. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zu, also vom 27.7. bis zum 13.9.2001.
Eine Krankenschwester mit einer Beschäftigungszeit von 2 Jahren wurde zunächst für 6 Wochen arbeitsunfähig krank. Anschließend nimmt sie die Arbeit wieder auf und wird nach weiteren 8 Wochen (also 14 Wochen nach Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit) aufgrund derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig.
Für die erneute Erkrankung besteht kein Anspruch auf Krankenbezüge, da die Fortsetzungserkrankung innerhalb von 6 Monaten auftrat. Der Krankengeldzuschuss wird nach Abs. 4 längstens bis zum Ende der 13. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezahlt. Da insoweit der Fristablauf während der Arbeitsfähigkeit gehemmt war, kann sie noch für weitere 7 Wochen Krankengeldzuschuss erhalten. Von dem Gesamtanspruch von 13 Wochen sind 6 Wochen durch die erste Erkrankung verbraucht.
Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss ist, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Krankengeld oder eine entsprechende Leistung zusteht bzw. zustünde (§ 37 Abs. 3, § 37 Abs. 9 BAT). Dies kann zu Problemen führen bei einer Fortsetzungserkrankung, bei der die ersten 6 Wochen mit dem Erhalt von Krankenbezügen bereits verstrichen sind, so dass nur noch ein Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht. Wenn hier der Arbeitnehmer die erneute Arbeitsunfähigkeit erst am 3. Kalendertag ärztlich feststellen lässt, besteht ein Anspruch auf Krankengeld erst am darauf folgenden Tag. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer für die ersten 3 Krankheitstage keinen Anspruch auf Krankengeldzuschuss hat, weil ihm kein Krankengeld zusteht. Demzufolge erhält er für die ersten 3 Krankheitstage keinerlei Bezüge.
Bei einer Fortsetzungserkrankung empfiehlt es sich für den Arbeitnehmer, sofort zum Arzt zu gehen und die Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen.
5.1.1 Verlängerung der Bezugsfristen bei Maßnahmen der Vorsorge oder Rehabilitation
Auf die Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss werden Zeiten einer Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 37 Abs. 1 U...