Wurde dem Chefarzt das Liquidationsrecht für die Wahlleistungspatienten eingeräumt (siehe Ausführungen unter Vergütung im dienstlichen Aufgabenbereich und Einräumung des Liquidationsrechts), muss ein Nutzungsentgelt vereinbart werden. Bei der Alternative "Beteiligungsvergütung" entfällt dies.
Der Begriff Nutzungsentgelt umfasst die Kostenerstattung und den Vorteilsausgleich.
Die Kostenerstattung ist in der Weise zu vereinbaren, dass der Arzt für die liquidationsberechtigten Leistungen den bei der Ermittlung der Entgelte des Krankenhauses nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz und der BPflV in der jeweils gültigen Fassung einzusetzenden Kostenabzug an den Krankenhausträger zu erstatten hat.
Die Kostenerstattung beträgt derzeit für ab dem 1. Januar 1993 abgeschlossene Chefarztverträge:
40 % der Bruttorechnungsbeträge bei sogenannten medizinisch-technischen Leistungen
und
20 % der Bruttorechnungsbeträge bei sogenannten persönlich-ärztlichen Leistungen.
Dem Mustervertrag der DKG liegt die für ab dem 1. Januar 1993 geschlossene Chefarztverträge geltende Regelung der Kostenerstattung durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) zugrunde.
Für die bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossenen Chefarztverträge (Altverträge) gelten die darin vereinbarten Abgabenregelungen im stationären Bereich auch zukünftig weiter. Mit dem Hinweis auf das GSG kann deshalb keine Erhöhung der Abgaben verlangt werden. Für den Chefarzt mit Altvertrag enthält das GSG also nur insoweit eine relevante Änderung, als der Honorarabzug gemäß § 6a GOÄ von bisher 15 auf zukünftig 25 % angehoben wird. Das Gesetz sieht für die Übergangsjahre 1993, 1994 und 1995 vor, dass die Honorarminderungspflicht dem Patienten gegenüber bei 15 % bleibt und die Differenz zwischen 25 % und 15 % inForm einer 10 %igen Abgabe vom Chefarzt mit Altvertrag an den Krankenhausträger als zusätzliche Abgabe zu entrichten ist. Der Krankenhausträger muss diesen verlagerten Honorarabzug in voller Höhe in den Kosten- und Leistungsnachweis einbringen.
Vor dem 1. Januar 1993 abgeschlossene Chefarztverträge weisen der Höhe nach andere Kostenerstattungsbeträge auS. Es wird hierzu auf die Beratungshilfen der DKG, Stand 3/1987 und 1/1990, verwiesen.
Neben der Kostenerstattung kann der Krankenhausträger einen Vorteilsausgleich verlangen. Dies ist zulässig unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit. Desweiteren lässt § 24 Abs. 6 BPflV dies ausdrücklich zu.
Legen Sie neben der zwingend vorgeschriebenen Kostenerstattung einen Vorteilsausgleich vertraglich fest.
Während bei "Neuvertraglern" (ab dem 1.1.1993 geschlossene Chefarztverträge) die Kostenerstattung (40 % bzw. 20 % des Bruttorechnungsbetrages) in voller Höhe in den Kosten- und Leistungsnachweis einzubringen ist, verbleibt der Vorteilsausgleich in voller Höhe beim Krankenhausträger. Das DKG-Muster sieht vor, dass der Arzt für die Einräumung des Liquidationsrechts einen Vorteilsausgleich in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der Bruttohonorareinnahmen abführt.
Über den Vorteilsausgleich könnte versucht werden, den Chefarzt in die wirtschaftliche Verantwortung für die Kostenverursachung einzubeziehen. Die Kostenerstattung eignet sich hierfür nicht, da es sich um ein "muss" nach der BPflV handelt. Eine Bonusregelung würde zu Lasten des Krankenhausträgers gehen.
Im Ergebnis muss dem Chefarzt ein finanzieller Vorteil entstehen, wenn das Budget eingehalten oder unterschritten wird. Es sind mehrere Varianten denkbar:
1. Bei Einhaltung des Abteilungsbudgets verbleibt es bei dem vereinbarten Vorteilsausgleich;
2. bei Unterschreiten des Abteilungsbudgets reduziert sich der vereinbarte Vorteilsausgleich;
3. bei Überschreiten des Abteilungsbudgets erhöht sich der vereinbarte Vorteilsausgleich;
4. bei Einhaltung des Abteilungsbudgets reduziert sich der vereinbarte Vorteilsausgleich;
5. bei Einhaltung oder Unterschreiten des Abteilungsbudgets und zusätzlicher Einhaltung oder Unterschreitung des Budgets für das gesamte Krankenhaus reduziert sich der Vorteilsausgleich um einen weiteren Betrag.
Das Abteilungsbudget und das für das gesamte Haus vorgegebene Budget (bei Variante 5) müssen eindeutig festgelegt sein. Zumindest beim Abteilungsbudget müssen sowohl die Kostenarten als auch die zur Verfügung stehenden Mittel schriftlich vereinbart werden.
Grundsätzlich sollte eine Budgetverantwortung nur für die Bereiche in Frage kommen, die der Chefarzt steuern kann. Dies sind die Kosten seiner Abteilung. Mit Variante 5 soll ein Anreiz geschaffen werden, dass der Chefarzt sich mit der Wirtschaftlichkeit des gesamten Krankenhauses befasst und ggf. in Zusammenarbeit mit den anderen Chefärzten nach wirtschaftlichen Lösungen gesucht wird.
In der DKG-Beratungshilfe ist die Vorteilsausgleichsregelung durch folgende Fußnote ergänzt:
"Durch eine variable Gestaltung des Vorteilsausgleichssatzes kann eine Einbeziehung des Arztes in die wirtschaftliche Verantwortung für sein Abteilungsbudget erreicht werden."
Das Modell einer vertraglichen Ausgestaltung wird nicht beschrieben.