Hat ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten verschuldet (z. B. durch einen Verkehrsunfall), geht der Schadenersatzanspruch des Beschäftigten auf den Arbeitgeber über (Forderungsübergang kraft Gesetzes, § 6 EFZG). Der Arbeitgeber hat gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung, einschließlich der Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit, der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung, Pflegeversicherung sowie zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber die entsprechenden Angaben zukommen lassen.

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