Bei sogenannten Bagatelldelikten kann es bei der Verdachtskündigung zu Besonderheiten in der Interessenabwägung, die die zweite Stufe der Prüfung der fristlosen Kündigung darstellt, kommen. Da es sich "nur" um den Verdacht einer Straftat zulasten des Arbeitgebers handelt, kann bei Diebstahl einer geringwertigen Sache der bloße Verdacht u. U. nicht für eine fristlose Kündigung ausreichen. Eine ordentliche Kündigung scheidet aus, weil das BAG nicht akzeptiert (siehe oben "Ein an sich zur fristlosen Kündigung geeigneter Vertragsverstoß").

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