Ob eine Inhaftierung einen Grund für eine personenbedingte Kündigung darstellt, hängt von der Dauer, Art bzw. auch dem Ausmaß der betrieblichen Auswirkungen ab.[1] Die Inhaftierung des Arbeitnehmers ist dann ein personenbedingter Kündigungsgrund, wenn sie voraussichtlich länger als 2 Jahre andauern wird.[2] Ist sie voraussichtlich kürzer, hat der Arbeitgeber ggf. wieder zumutbare Überbrückungsmaßnahmen einzuleiten; dann ist die Kündigung nur möglich, wenn solche Maßnahmen nicht zumutbar sind.

Da der Arbeitgeber die Dauer der (drohenden) Haft oder auch die Möglichkeit der Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit als Freigänger nicht kennt, empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer vor einer Kündigung anzuhören und ihn aufzufordern mitzuteilen, wie lange voraussichtlich seine Inhaftierung andauern wird. Gibt er keine brauchbare Auskunft, kann der Arbeitgeber von seinem Kenntnisstand ausgehen und daraus die zu erwartende Haftdauer schließen.

Ausnahmsweise kann die Inhaftierung des Arbeitnehmers auch ein verhaltensbedingter Kündigungsgrund sein, wenn die zugrunde liegende Straftat mit der Stellung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst unvereinbar ist.

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