Grundsätzlich ist die außerordentliche Kündigung eine fristlose Kündigung. Die soziale Auslauffrist soll in den Fällen dem Arbeitnehmer helfen, in denen zwar ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt, aber die Weiterbeschäftigung aus sozialen Erwägungen noch vertretbar ist.

Da die außerordentliche Kündigung gerade darauf beruht, dass ein so wichtiger Grund vorliegt, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unmöglich erscheint und ein Zuwarten bis zum Termin der nächsten ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist, muss es sich hier um ganz besondere Konstellationen handeln.

Es ist dann an eine soziale Auslauffrist zu denken, wenn eine ordentliche Kündigung gar nicht möglich ist. Dies wird also auf Fälle des § 55 Abs. 1 BAT und dort die personenbedingte Kündigung wegen Krankheit anzuwenden sein. Es soll so der Wertungswiderspruch verhindert werden, dass sonst der tariflich unkündbare Arbeitnehmer allein wegen seines besonderen Schutzes benachteiligt würde. Ist dem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des Arbeitnehmers dessen Weiterbeschäftigung im Hinblick auf die weiter zu erwartenden Fehlzeiten bis zum Pensionsalter unzumutbar, wäre bei unterstellter Kündbarkeit dagegen nur eine fristgerechte Kündigungzulässig, muss dem Arbeitnehmer eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden. Es würde dem Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutz widersprechen, dem altersgesicherten Arbeitnehmer eine der fiktiven Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist zu verweigern, wenn einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigertem Kündigungsschutz bei (theoretisch) gleichem Kündigungssachverhalt - und Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - nur fristgerecht kündigen könnte.[1]

Hingegen scheidet eine soziale Auslauffrist bei Diebstahl auch geringwertiger Gegenstände[2] aus, selbst wenn ein besonderer Kündigungsschutz aufgrund Zugehörigkeit zum Betriebsrat besteht.[3]

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