Die Kündigung kann aus verschiedensten Gründen unwirksam sein:
Verstoß gegen ein Kündigungsverbot.
Eine Reihe von Gesetzen enthalten Kündigungsverbote wie folgt:
- Das Diskriminierungsverbot des Artikel 3 Abs. 2 GG sowie § 611a Abs. 1 BGB schließen jede Kündigung nur wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat, der Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Weltanschauung aus.
- Die in Artikel 4 GG garantierte freie Religionsausübung als auch Gewissensfreiheit kann einem Arbeitnehmer in bestimmten Situationen ein Leistungsverweigerungsrecht gewähren, so dass eine Kündigung wegen beharrlicher Leistungsverweigerung ausscheidet.
- Artikel 9 Abs. 3 GG wegen Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft in einer bestimmten Koalition, sowie wegen Tätigkeiten, die vom Schutzbereich des Artikel 9 Abs. 3 GG umfaßt sind wie z.B. Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik oder Verteilung von gewerkschaftlichem Werbematerial im Betrieb außerhalb der Arbeitszeit.
- § 20 BertrVG, § 24 BPersVG verbietet eine Kündigung wegen einer Betätigung für eine Betriebsrats-/Personalratswahl.
- § 613a Abs. 4 BGB verbietet die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs.
- Weitere Kündigungsverbote enthalten § 2 ArbPlatzSchG, § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG, Artikel 48 Abs. 2 GG, § 2 Abs. 3 AbgG sowie § 3 Abs. 3 EuAbgG.
Fehlende behördliche Zustimmung wie z.B.
Fehlende Beteiligung der Personalvertretung
Die Personalvertretung muss der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung, der Jugendvertretung und Ersatzmitgliedern während der Dauer der Vertretung, des Wahlvorstands, eines Wahlbewerbers oder Vertrauensmanns der Schwerbehinderten ausdrücklich zustimmen.
Des Weiteren ist sie vor jeder ordentlichen wie außerordentlichen Kündigung anzuhören.
Die Kündigung ist ansonsten unwirksam. Für eine ohne Einhaltung des Beteiligungsverfahrens ausgesprochene Kündigung gibt es keine Heilung. Die Kündigung ist erneut, jetzt unter Beachtung des jeweiligen Verfahrens, zu erklären.
Nichteinhaltung der Formalien
Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung bestimmter Fristen zu bestimmten Zeitpunkten auszusprechen.
§ 53 BAT mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsschluss.
A kündigt B am 1.6. zum 30.6; C kündigt D am 1.6. zum 31.7.
Diese Kündigungen sind zunächst hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts unwirksam, da nicht die 6 Wochen eingehalten wurden bzw. ein anderer Zeitpunkt als ein Quartalsschluss gewählt worden ist. Jedoch wird eine derartige Kündigung regelmäßig in eine fristgemäße Kündigung zum nächst zulässigen Kündigungstermin umzudeuten sein.
Bei der außerordentlichen Kündigung ist keine Frist im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt, sondern nur im Hinblick auf den Erklärungszeitpunkt zu beachten. § 54 BAT verlangt, dass die außerordentliche Kündigung binnen 2 Wochen erklärt wird. Ist diese Frist versäumt, so ist diese Kündigung bereits aus dem Grunde unwirksam.
Die Kündigungserklärung kann nicht jedermann abgeben. Es bedarf einer auf Gesetz (Bürgermeister, Geschäftsführer) beruhenden oder vertraglichen Vertretungsmacht (Vollmacht), die zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorgelegen haben muss. Darüber hinaus darf der Erklärungsempfänger die Kündigung zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte auf sein Verlangen hin die Vollmachtsurkunde im Original nicht vorlegt (§ 174 BGB). Dieses Zurückweisungsrecht besteht nicht gegenüber einem gesetzlichen Vertreter oder bei Kündigung durch den Personalleiter (BAG, Urt. v.29.10.1992 - 2 AZR 460/92).
Wird die Kündigung von einem Mitarbeiter ausgesprochen, der zwar ausdrücklich vom Personalleiter hierzu aufgefordert wurde, aber auf Verlangen des Gekündigten keine schriftliche Vollmacht vorlegen konnte, so ist diese Kündigung unwirksam. Eine nachträglich vorgelegte Vollmacht kann diesen Fehler nicht heilen. Die Kündigung muss erneut ausgesprochen werden.
Ist aufgrund Ihrer speziellen Organisation die Kündigungserklärung auf Mitarbeiter der Personalabteilung oder im Falle zentraler Verwaltung auf Mitarbeiter an der jeweiligen Arbeitsstelle übertragen, so sollte dies durch allgemeine Aushänge bekannt gemacht werden. Dann bedarf es keiner zusätzlichen schriftlichen Vollmacht im Falle der Kündigung. Der Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf die fehlende Vollmachtsurkunde berufen.
Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des Weiteren des Zugangs (vgl. Kündigungserklärung). Der Arbeitgeber ist beweisbelastet. Zugang erfordert, dass die Kündigungserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass nach natürlichem Verlauf der Dinge die Möglichkeit zur Kenntnisnahme besteht. Ist die Kündigung nicht oder nicht unter Einhaltung der Frist des § 53 BAT zugegangen, so kann die Kündigung zwar noch später zugestellt werden, aber die Wirkung tritt zum entsprechend späteren Zeitpunkt ein. Die Fristen beginnen mit dem Zugang.
Fehlen der materiellen Kündigungsvoraussetzungen
§ 1 KSchG erklärt ausdrücklich eine Kündi...