Die ordentliche (– fristgemäße) Kündigung beendet das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sind an die Einhaltung der Kündigungsfristen nach § 53 BAT gebunden. Der Arbeitnehmer bedarf für die Kündigung keines Grundes. Dagegen bedarf die Kündigung des Arbeitgebers nach 6-monatigem Bestand des Arbeitsverhältnisses einer besonderen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG.

Haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis (vgl. Befristete Verträge) nach SR 2y BAT abgeschlossen, ist eine ordentliche Kündigung unter den dort aufgeführten Voraussetzungen möglich. Sind Arbeitgeber oder Arbeitnehmer jedoch nicht tarifgebunden und haben sie eine Befristung außerhalb der SR 2y vereinbart, ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen, es sei denn, dass eine ordentliche Kündigung im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist.

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