Vor einer Stellungnahme soll der Betriebsrat, soweit er dies für erforderlich hält, den betroffenen Arbeitnehmer anhören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Die Nichtanhörung berührt die Wirksamkeit einer Kündigung allerdings nicht.
Der Betriebsrat hat mehrere Reaktionsmöglichkeiten:
- Zustimmung
- Erheben von Bedenken
- Widerspruch
- Schweigen
Äußert sich der Betriebsrat nach Mitteilung der Kündigungsabsicht nicht innerhalb der Äußerungsfrist von einer Woche bei einer ordentlichen Kündigung und 3 Tagen bei einer außerordentlichen Kündigung, so gilt nach deren Ablauf die Zustimmung zur Kündigung als erteilt.
Erhebt der Betriebsrat Bedenken gegen eine beabsichtigte Kündigung, kann er diese auf Gründe jeglicher Art stützen.
Erhebt er Widerspruch gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG, so ist dies nur aus den in § 103 BetrVG genannten fünf Widerspruchsgründen möglich. Diese fünf Widerspruchsgründe sind folgende:
- Der Arbeitgeber hat bei der Auswahl des zu Kündigenden soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt.
- Die Kündigung verstößt gegen eine Auswahlrichtlinie nach § 95 BetrVG.
- Der Arbeitnehmer kann in einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb weiterbeschäftigt werden.
- Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich.
- Eine Weiterbeschäftigung ist unter geänderten Vertragsbedingungen mit vorherigem Einverständnis des Arbeitnehmers möglich.
Der Betriebsrat muss das Vorliegen eines dieser Widerspruchsgründe durch konkrete Tatsachen erläutern. Die bloße Bezugnahme auf das Gesetz genügt nicht. Die genannten fünf Widerspruchsgründe entsprechen im übrigen den Widerspruchsgründen gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
Trotz Erheben von Bedenken oder Einlegung eines frist- und ordnungsgemäß begründeten Widerspruchs kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Allerdings hat der Arbeitgeber bei Widerspruch des Betriebsrats gegen eine ordentliche Kündigung dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten (§ 102 Abs. 3 BetrVG). Unterlässt dies der Arbeitgeber, wird die Kündigung deshalb nicht unwirksam. Durch einen ordnungsgemäß erhobenen Widerspruch verstärkt sich die Stellung des gekündigten Arbeitnehmers in der Kündigungsschutzklage erheblich. Darüber hinaus kann er nunmehr gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG seine Weiterbeschäftigung zu unveränderten Vertragsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Kündigungsschutzprozesses durchsetzen.
Bei einer außerordentlichen Kündigung besteht jedoch kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung, auch wenn die außerordentliche Kündigung hilfsweise mit einer ordentlichen Kündigung verbunden wurde. Etwas anderes kann jedoch für den Fall gelten, wenn der Arbeitgeber den Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine offenkundig rechtswidrige außerordentliche Kündigung umgehen wollte.