Die Kündigungsfristen des § 53 BAT gelten sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des BAT vertraglich vereinbart wurde.
Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die tariflichen Kündigungsfristen ist nicht möglich. Für tarifgebundene Arbeitnehmer ergibt sich dies aus § 4 TVG, für nicht tarifgebundene aus § 622 Abs. 4 BGB.
Hier hilft der Abschluss eines Auflösungsvertrages.
4.1 Fristberechnung
Die Berechnung der Fristen richtet sich nach den §§ 186 ff. BGB. Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer vor Beginn der Kündigungsfrist zugegangen sein. Der Tag des Zugangs ist in die Frist nicht einzubeziehen.
Einem Angestellten soll gekündigt werden mit einer Kündigungsfrist von
a) 1 Monat zum Monatsschluss zum 30.6. Die Kündigung muss dem Angestellten spätestens zugehen am 31.5.
b) 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 31.12. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 19.11.
c) 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres zum 30.6. Die Kündigung muss spätestens zugehen am 31.3.
Beachten Sie: Ist der letzte Tag des möglichen Zugangs (in den vorherigen Beispielen der 31.5., 19.11. und 31.3.) ein Sonntag oder Feiertag und erfolgt die Zustellung deshalb erst am folgenden Werktag, ist die Kündigungsfrist nicht gewahrt. § 193 BGB gilt nicht. Wird dem Kündigungsempfänger am letzten Tag die Kündigung per Eilbrief zugestellt, kann sie nicht deswegen zurückgewiesen werden, weil die Zustellung an einem Sonn- oder Feiertag erfolgt.
4.2 Maßgebender Rechtsstatus
Für die Länge der Kündigungsfrist ist der Rechtsstatus des Angestellten bei Zugang der Kündigung maßgebend. Würde er am folgenden Tag das 18. Lebensjahr vollenden, aufgrund einer längeren Beschäftigungszeit eine längere Kündigungsfrist erhalten oder wäre seine Probezeit abgelaufen, wäre dies unerheblich. So ist es auch bei einer Kündigung zum Ablauf der ersten 6 Monate (i. d. R. Ablauf der Probezeit ausreichend, wenn die Kündigung am letzten Werktag des Monats (bei einem Samstag am vorhergehenden Freitag) zugeht, um die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden. Das Arbeitsverhältnis endet dann zwar erst mit Ablauf des 7. Monats, die Kündigung bedarf aber keiner sozialen Rechtfertigung.
Eine Kündigung kurz vor Erreichen oder gar am letzten Tag vor Erreichen der Unkündbarkeit ist grundsätzlich wirksam, kann aber unter besonderen Umständen rechtsmissbräuchlich sein.
So ist z.B. Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn vorfristig gekündigt wird, um die Unkündbarkeit zu verhindern.
Der Angestellte wird zum 1.2. unkündbar. Zum Jahresende fällt sein Arbeitsplatz weg. Bei einer fristgerechten Kündigung wäre Kündigungstermin der 30.6. Wegen der dort eingetretenen Unkündbarkeit wird zum 31.1. eine Änderungskündigung um zwei Vergütungsgruppen ausgesprochen. Diese Kündigung wäre unwirksam.
4.3 Verlängerung der Probezeit
Ist die Probezeit wegen Fehlzeiten über 6 Monate hinaus verlängert, gilt nach Ablauf von 6 Monaten nicht mehr die Kündigungsfrist von 2 Wochen, sondern es gelten die Fristen des § 53 Abs. 2 BAT. Auch hier genügt die Kündigung zum letzten Werktag der Probezeit, um die Frist einer Probezeitkündigung zu wahren. Dies ist wichtig für das Ausmaß der sozialen Rechtfertigung der Kündigung, da hier das Kündigungsschutzgesetz greift.
4.4 Nichtwahrung der Frist
Wird die Kündigungsfrist nicht gewahrt, verschiebt sich das Ende der Kündigungsfrist auf den nächstzulässigen Termin, da in der Regel die baldmöglichste Beendigung gewollt ist.