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Kündigung (BAT) / 6.3 Wartezeit

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Weitere Voraussetzung für das Eintreten des Kündigungsschutzes ist ein mehr als 6-monatiger Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung. Der Arbeitgeber kann sonach noch am letzten Tag der 6-Monats-Frist die Kündigung zustellen lassen, auch wenn die Kündigungsfrist erst mehrere Wochen danach endet. Der Schutz des KSchG greift nicht.

Innerhalb der Wartefrist darf der Arbeitgeber frei kündigen. Die Kündigung darf allerdings nicht willkürlich oder sittenwidrig sein. So ist z.B. die Kündigung eines Aids-Infizierten innerhalb der Wartefrist zulässig (BAG, Urt. v. 16.02.1989 - 2 AZR 347/88) nicht jedoch eine Kündigung allein wegen einer homosexuellen Veranlagung (BAG, Urt. v. 23.06.1994 - 2 AZR 617/93). Maßgebend für die Wartefrist ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses. Für ihren Anfang ist der vereinbarte Beginn des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Tatsächliche Unterbrechungen z.B. durch Urlaub,Krankheit, Streik verlängern die Wartezeit nicht. Auch inhaltliche Veränderungen des Arbeitsverhältnisses sind ohne Belang.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet auch die Wartezeit. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt. Wird im unmittelbaren Anschluss an das alte Arbeitsverhältnis ein neues – auch mit anderem Inhalt – begründet, wird die Wartezeit angerechnet (BAG, Urt. v. 23.09.1976 - 2 AZR 309/75).

 
Praxis-Tipp

Wird das Arbeitsverhältnis während der Probezeit wegen mangelnder Bewährung beendet und in unmittelbarem Anschluss daran ein neues Arbeitsverhältnis mit neuem Inhalt begründet, so setzt dies keine neue Wartefrist in Gang. Die Zeit des alten Arbeitsverhältnisses wird angerechnet.

Dabei ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Vorarbeitsverhältnis eine andere Tätigkeit ausgeübt hat (LAG Berlin, Urt. v. 08.07.1991 - 9 Sa 23/91.

Dies g...

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