Kurzbeschreibung
Mit diesem Muster bzw. dieser Vorlage kann der Arbeitgeber nach § 1a KSchG einem Arbeitnehmer mit Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ein Abfindungsangebot in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr für den Fall unterbreiten, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Vorbemerkung
§ 1a Kündigungsschutzgesetz begründet ausweislich seiner amtlichen Überschrift einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen. Dies ist allerdings insofern irreführend, da dem Arbeitnehmer kein Abfindungsanspruch im Sinne eines gesetzlichen Wahlrechts zwischen Abfindung und Kündigungsschutz eingeräumt wird, sondern der Gesetzgeber lediglich die bisherige Praxis des Abschlusses von Abwicklungsverträgen legalisiert hat.
Voraussetzung des Abfindungsanspruchs
Der Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG kommt nur bei betriebsbedingten Kündigungen in Betracht, weil nur hier der Kündigungsgrund der Sphäre des Arbeitgebers zuzurechnen ist; er ist außerdem auf die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber beschränkt.
Voraussetzung für die Entstehung eines Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG ist stets, dass der Arbeitgeber sich entscheidet, eine Abfindung zu zahlen, um die Unwägbarkeiten eines Kündigungsschutzprozesses zu vermeiden; eine entsprechende Verpflichtung besteht in keinem Fall. Entscheidet sich der Arbeitgeber, diesen Weg zu gehen, muss in der schriftlichen Kündigungserklärung zunächst darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG handelt. Es reicht ausweislich der amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf aus, dass die Kündigung als betriebsbedingt bezeichnet wird; eine nähere Begründung ist nicht erforderlich.
Des Weiteren muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer die Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 Satz 1 KSchG ungenutzt verstreichen lässt. Wohl nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber im Regelfall zumindest zweckmäßig dürfte es außerdem sein, den Arbeitnehmer auf die Höhe der in Betracht kommenden Abfindung hinzuweisen. Hierbei sollte deutlich gemacht werden, dass die Abfindung sich nach der gesetzlichen Höhe richtet. Wird dennoch ein Betrag angegeben, sollte verdeutlicht werden, dass dieser nur das Berechnungsergebnis des Arbeitgebers darstellt ("nach unserer Berechnung beträgt die Abfindungshöhe ... EUR"). Durch die gesetzliche Schriftform und den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt der Kündigungserklärung soll die erforderliche Rechtsklarheit und Beweissicherung für den Arbeitnehmer geschaffen werden.
Ob man als Arbeitgeber von der Möglichkeit eines Abfindungsangebots nach § 1a KSchG Gebrauch macht, ist insbesondere von den Erfolgsaussichten in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess und von der Höhe der im zuständigen Arbeitsgerichtsbezirk üblichen Abfindungszahlungen bei Vergleichen im Kündigungsschutzprozess abhängig.
Sollte der Arbeitgeber seine Erfolgsaussichten in einem eventuellen Kündigungsschutzprozess eher positiv einschätzen oder sollten im zuständigen Arbeitsgerichtsbezirk bei Vergleichen noch Abfindungszahlungen in Höhe von weniger als 0,5 Monatsgehältern üblich sein, empfiehlt es sich, in das Kündigungsschreiben keinen Hinweis auf die Möglichkeit einer Abfindung nach § 1a KSchG aufzunehmen; ein solcher Hinweis kann dagegen zweckmäßig sein, wenn die Erfolgsaussichten im Fall eines Kündigungsschutzprozesses eher skeptisch zu beurteilen sind und bei Vergleichen Abfindungszahlungen in Höhe von mehr als 0,5 Monatsgehältern üblich sind. Es sollte aber immer bedacht werden, dass der trotz des Hinweises gegen die Kündigung klagende Arbeitnehmer (obwohl kein Anspruch besteht) meistens von der mitgeteilten Abfindungssumme als "Mindestbetrag" ausgeht. Verhandlungstaktisch und psychologisch kann der Hinweis so kontraproduktiv wirken.
Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers
Ein Arbeitnehmer, der ein derartiges Schreiben erhält, kann frei darüber entscheiden, ob er Kündigungsschutzklage erhebt, bevor die Kündigung wegen Ablaufs der Frist nach § 4 KSchG i. V. m. § 7 KSchG als von Anfang an wirksam gilt, oder ob er die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung der Abfindung gegen sich gelten lassen will. Der Arbeitnehmer muss seine Entscheidung dem Arbeitgeber nicht (schriftlich) mitteilen, es genügt, dass er die Klagefrist verstreichen lässt. Entscheidet sich der Arbeitnehmer, keine Kündigungsschutzklage zu erheben, hat er mit Ablauf der Klagefrist Anspruch auf Zahlung einer Abfindung nach den Vorgaben des § 1a Abs. 2 KSchG.
Nachteile hinsichtlich der Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld hat der Arbeitnehmer hierdurch regelmäßig nicht zu befürchten, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt eine Sperrzeit selbst dann nicht ein, wenn der Arbeitnehmer sich gegen eine offensichtlich rechtswidrige Kündigung seitens des...