Dieses Muster bzw. diese Vorlage kann für eine Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer während der Probezeit verwendet werden.
Soll während der Probezeit eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden, so muss die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer noch vor Ablauf der Probezeit zugehen, damit die Privilegien der Probezeitkündigung greifen. Es reicht nicht, wenn die Kündigungserklärung am letzten Tag der Probezeit abgeschickt wird, den Arbeitnehmer aber erst zu einem späteren Zeitpunkt erreicht. Unschädlich ist es hingegen, wenn der unter Hinzurechnung der Kündigungsfrist sich ergebende Beendigungszeitpunkt außerhalb der Probezeit liegt.
Will der Arbeitgeber kündigen, so hat der Personalrat nach § 85 Abs. 1 BPersVG mitzuwirken. Dies gilt auch dann, wenn die beabsichtigte Kündigung innerhalb der ersten 6 Monate des Arbeitsverhältnisses, die als Probezeit vereinbart sind, ausgesprochen werden soll. Die LPVG der Bundesländer (z.B. § 75 Abs. 4 HPVG; § 87 Abs. 1 Nr. 9 LPVG BW; § 77 Abs. 3 BayPVG) sehen häufig aber nur eine Anhörung des Personalrats vor der Probezeitkündigung vor. Maßgeblich ist das LPVG des betroffenen Bundeslandes.
Zu unterscheiden sind die Probezeit und die sog. "Wartezeit":
Eine Probezeit kann arbeitsvertraglich gem. § 622 Abs. 3 BGB für maximal 6 Monate vereinbart werden. Die Kündigungsfrist beträgt dann (aber nur dann!) 2 Wochen, wenn im Arbeitsvertrag keine längere Frist vereinbart wurde. Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder tarifliche Regelung gilt keine Probezeit. Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst sehen bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen sowie bei Befristungen mit Sachgrund eine Probezeit in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung vor. Während dieser beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen zum Monatsende.
Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz das Bestehen des Arbeitsverhältnisses über 6 Monate. Diese gesetzliche Regelung gilt unabhängig von einer vereinbarten Probezeit und den Kündigungsfristen. Man spricht hierbei von der sog. "Wartezeit", innerhalb derer der Arbeitnehmer noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz beanspruchen kann. Während dieser Wartezeit braucht der Arbeitgeber keine Gründe für eine ordentliche Kündigung. Es besteht Kündigungsfreiheit.
Für die auch hier erforderliche Mitteilung der Kündigungsgründe im Rahmen der Personalratsanhörung genügt daher die Angabe eines nicht näher konkret begründeten Werturteils, z. B., dass sich der Mitarbeiter nicht bewährt habe oder ungeeignet erscheine.