Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
Der Arbeitgeber ist gemäß § 2 Satz 1 TV COVID berechtigt, Kurzarbeit einseitig anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit nach dem SGB III und der Kurzarbeitergeldverordnung vorliegen und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bzw. Personalrats gewahrt sind.
4.5.1 Verweis auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Einführung von Kurzarbeit
Die Kurzarbeit kann nach § 3 TV COVID "in Betrieben und Dienststellen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Beschäftigte", eingeführt werden. Zu den Betrieben und Dienststellen gehören unter anderem Regie- und Eigenbetriebe, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts, eigenbetriebsähnliche Einrichtungen sowie sonstige kommunale Einrichtungen.
Die Einführung von Kurzarbeit setzt also zunächst die Prüfung voraus, ob ein Betrieb, eine Dienststelle oder eine Betriebsabteilung im Sinne des SGB III von dem Arbeitsausfall betroffen ist. Die Einzelheiten hierzu finden sich in Ziffer 8.1.4 dieses Beitrags. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TV COVID müssen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III und Kurzarbeitergeldverordnung erfüllt sein. Einzelheiten hierzu sind in Ziffer 8.1 dargestellt.
4.5.2 Beteiligung des Betriebsrats oder Personalrats
§ 2 TV COVID ermächtigt den Arbeitgeber, auf der Grundlage des Tarifvertrags Kurzarbeit anzuordnen. Allerdings gilt es, die gesetzlich geregelten Beteiligungsrechte des Betriebsrats oder Personalrats zu beachten.
Die Anordnung der Kurzarbeit bedarf der Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 99 SGB III.
Die gesetzlichen Rechte des Betriebsrats oder Personalrats bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diesen Tarifvertrag keine abschließende Regelung getroffen wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 TV COVID). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats und Personalrats bei Einführung von Kurzarbeit sind ausführlich in Ziffer 7 dieses Beitrags dargestellt. Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
Auch hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Kurzarbeit müssen sich Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der Mitbestimmungsrechte nach BetrVG bzw. Arbeitgeber und Personalrat im Rahmen der Beteiligungsrechte des jeweils gültigen Personalvertretungsrechts verständigen (§ 2 Abs. 2 TV COVID). Zur Ausgestaltung der Kurzarbeit gehören u. a. die Entscheidung, für welche Betriebe/Betriebsabteilungen Kurzarbeit eingeführt werden soll, und wie beispielsweise eine wegen Kurzarbeit verkürzte Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt wird. Einzelheiten zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats oder Personalrats bei Ausgestaltung der Kurzarbeit sind in Ziffer 7 dargestellt.
Die Regelungen dieses Tarifvertrages sind abschließend und stehen Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene nicht offen.
4.5.3 Abbau von Guthaben auf Arbeitszeitkonten
Nach § 9 Abs. 2 TV COVID werden Guthaben auf Arbeitszeitkonten vor Beginn der Kurzarbeit abgebaut. Von der Verpflichtung zum Abbau ausgenommen sind die in § 96 Abs. 4 S. 3 und S. 4 SGB III genannten, besonders geschützten Guthaben sowie Guthaben, deren Abbau durch Regelung auf betrieblicher Ebene zwingend ausgeschlossen ist. Die Protokollerklärung zu § 9 TV COVID stellt klar, dass die Möglichkeiten zur Nutzung des Ausgleichszeitraumes von bis zu einem Jahr nach § 6 Abs. 2 S. 1 TVöD und von bestehenden Gleitzeitregelung unberührt bleibt.
Die geschilderten Regelungen sind wohl eher deklaratorischer Natur. Die gesetzlichen Regelungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld in § 96 Abs. 4 SGB III setzen bereits voraus, dass der Arbeitsausfall unvermeidbar ist, d. h. weder durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub (soweit vorrangige Wünsche der Arbeitnehmer nicht entgegenstehen) noch durch die Nutzung von Arbeitszeitschwankungen im Rahmen des betrieblich Zulässigen vermieden werden kann. Der Abbau von Guthaben auf Zeitkonten ist – soweit der Arbeitgeber zur Anordnung des Stundenabbaus befugt ist – somit Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld. Aufgrund dieses Sachzusammenhangs sind die Einzelheiten zum Abbau von Stundenguthaben, differenziert nach Überstunden und Plusstunden im Rahmen betrieblicher Arbeitszeitmodell, in Ziffer 8.1.3.4 dargestellt.
§ 9 Abs. 1 TV COVID enthält Regelungen zum Urlaub. Diese Regelungen stehen allerdings nicht im Kontext mit der Voraussetzung, die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls und damit der Kurzarbeit durch Gewährung von bezahltem Urlaub zu prüfen. Die Einzelheiten zur Urlaubsregelung in § 9 Abs. 1 TV COVID sind dargestellt bei den Sonderfällen, Ziffer 8.3.2 (Urlaub während der Kurzarbeit), sowie den Auswirkungen der Kurzarbeit auf tarifliche Leistungen in Ziffer 9.2 (Keine Verminderung des Urlaubsentgelts und der Dauer des Urlaubs). Auf die dortigen Ausführungen wird verwiesen.
4.5.4 Anzeige bei der Agentur für Arbeit
Die Tarifvertragsparteien greifen in § 4 Abs. 1 Satz 1 TV COVID das gesetzliche Erfordernis der Anzeige der Notwendigkeit von Kurzarbeit bei der zustä...