Caroline Charissé, Jutta Schwerdle
§ 106 SGB III regelt die Höhe des Kurzarbeitergeldes.
- Arbeitnehmer mit Leistungssatz 1, d. h. Arbeitnehmer, auf deren Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist und welche somit zumindest ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG haben oder dies anderweitig, z. B. durch Unterlagen über den Kindergeldbezug nachweisen, haben Anspruch auf 67 %,
- Arbeitnehmer mit Leistungssatz 2, d. h. alle übrigen Arbeitnehmer haben Anspruch auf 60 %
der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Geplante befristete Anhebung des Kurzarbeitergeldes
Die Große Koalition hat sich auf eine Anhebung des Kurzarbeitergeldes verständigt, die mit dem "Sozialschutz-Paket II" umgesetzt werden soll. Vorausgesetzt, die Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat beträgt mindestens 50 %, wird das Kurzarbeitergeld gestaffelt wie folgt angehoben:
- Ab dem vierten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 77 % für Haushalte mit Kindern bzw. 70 % für die übrigen Arbeitnehmer
- ab dem siebten Monat des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf 87 % für Haushalte mit Kindern bzw. 80 % für die übrigen Arbeitnehmer
der Nettoentgelt-Differenz im Anspruchszeitraum.
Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeitergeld ab März 2020 zu berücksichtigen. Somit rechnet auch der vor Inkrafttreten der Neuregelung liegende Bezugszeitraum für Kurzarbeitergeld für die Erhöhung mit.
Die Umsetzung dieses Vorhabens wird erfolgen durch eine Änderung von § 421c Abs. 2 SGB III. Die Regelung wird befristet sein bis zum 31.12.2020.
Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes reduziert entsprechend den bei Anwendung des TV COVID von den Arbeitgebern zu leistenden Aufstockungsbetrag (näher hierzu siehe Ziffer 4.7).
Soll-Entgelt ist gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 SGB III das sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall im Anspruchszeitraum erzielt hätte, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Das sozialversicherungspflichtige Entgelt ist nach Maßgabe des § 14 SGB IV in Verbindung mit der aufgrund des § 17 Abs. 1 SGB IV ergangenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (SvEV) zu ermitteln. Somit fließen z. B. in das Soll-Entgelt ein:
- Das monatliche Tabellenentgelt,
- in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen wie z. B. Wechselschicht- oder Schichtzulagen,
- Zuschläge für Samstagsarbeit und
- Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, soweit sie der Lohnsteuer und somit auch der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nachtarbeit bleiben unberücksichtigt, soweit sie steuerfrei sind und damit nicht zum sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt gehören. Einmalzahlungen, wie z. B. die Jahressonderzahlung oder ein Jubiläumsgeld, bleiben generell außer Betracht.
Das nicht mit einzuberechnende "Entgelt für Mehrarbeit" umfasst alle Vergütungsbestandteile, die für über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden gezahlt werden. Dies gilt sowohl für das Entgelt für die geleistete Mehrarbeits-/Überstunde als auch für etwaige Überstundenzuschläge.
Das Ist-Entgelt umfasst das sozialversicherungspflichtige Entgelt, welches der Arbeitnehmer tatsächlich im Anspruchszeitraum erzielt hat, zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile. Bei der Berechnung des Ist-Entgelts bleiben jedoch Aufstockungsbeträge des Arbeitgebers bis zum tatsächlichen ohne den Arbeitsausfall zu zahlenden Bruttoentgelts außer Betracht.
Lässt sich das Soll-Entgelt im Anspruchszeitraum nicht hinreichend bestimmt feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat, vermindert wiederum um Entgelte für Mehrarbeit.
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld muss der Arbeitgeber die auf 80 % der Bruttoentgeltdifferenz entfallenden Sozialversicherungsbeiträge allein entrichten. Der Arbeitnehmer hat bis zu dieser Höhe keine Beiträge zu tragen. Die vom Arbeitgeber zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge werden ihm aufgrund der "Corona-Verordnung" in pauschalierter Form erstattet. (Rechtsverordnung der Bundesregierung vom 25.3.2020, BGBl. I Nr. 14 vom 27.3.2020). Es ist ein entsprechender Antrag bei der für die Einrichtung/den Betrieb zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.