Bei den persönlichen Voraussetzungen des Kurzarbeitergeldes handelt es sich um Merkmale, die in der Person des Arbeitnehmers vorliegen müssen, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung steht und diese auch nach Beginn des Arbeitsausfalls fortsetzt. Das Arbeitsverhältnis darf außerdem nicht gekündigt und nicht durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein. Schließlich darf der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein.
Auszubildende haben erst nach 6 Wochen Anspruch auf Kurzarbeitergeld
Auszubildende gehören zu den versicherungspflichtig Beschäftigten und haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Allerdings sind sie bei Arbeitsausfall für einen Zeitraum von 6 Wochen durch Fortzahlung der Ausbildungsvergütung geschützt. Frühestens danach kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen.
3.1 Fortsetzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
Versicherungspflicht
Das Erfordernis der Versicherungspflicht berücksichtigt, dass Kurzarbeitergeld als Leistung der Arbeitslosenversicherung nur Personen zugutekommen soll, die zum Kreis der Beitragszahler gehören. In einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, soweit keine Tatbestände der Versicherungsfreiheit vorliegen.
Versicherungsfrei beschäftigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Dies trifft insbesondere zu auf:
- Arbeitnehmer, die das Lebensalter für den Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben,
- Arbeitnehmer, denen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zuerkannt ist,
- Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung; davon ausgenommen sind selbstverständlich die Kurzarbeiter selbst, soweit sie wegen des Arbeitsausfalls nur noch in geringfügigem Umfang beschäftigt sind,
- Arbeitnehmer, die während der Dauer einer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule oder während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung ausüben.
Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit
Dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entsprechend muss der Arbeitnehmer grundsätzlich vor Beginn des Arbeitsausfalls versicherungspflichtig beschäftigt sein und seine Beschäftigung fortsetzen. Arbeitnehmer, die erst nach Beginn der Kurzarbeit eingestellt werden, haben im Regelfall keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Arbeitsausfall (durch Nichteinstellung) vermeidbar gewesen wäre. Eine Ausnahme gilt dann, wenn zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit vorliegen.
Zwingende Gründe für eine Arbeitsaufnahme während Kurzarbeit
Zwingende Gründe für die Einstellung eines Arbeitnehmers können in folgenden Fällen vorliegen:
- Der Betrieb benötigt dringend einen Meister zur Weiterführung der Betriebstätigkeit, weil der bisher auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt oder ausgeschieden ist. Der Mitarbeiter kann nicht aus der Stammbelegschaft rekrutiert werden.
- Mit einem Arbeitnehmer wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen, ehe die Kurzarbeit absehbar war. Der Arbeitsantritt fällt nunmehr in die Zeit der Kurzarbeit; eine Kündigung wäre dem Betrieb und dem Arbeitnehmer nicht zumutbar.
- Ein Arbeitnehmer wird nach Beendigung des Grundwehrdienstes oder Zivildienstes wieder beschäftigt.
Eine weitere Ausnahme zur Arbeitsaufnahme während der Kurzarbeit gilt für vormalige Auszubildende, die im Anschluss an ihre Ausbildung eingestellt werden. Hier wird auf das zusätzliche Vorliegen zwingender Gründe verzichtet, um den Betreffenden den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern.
3.2 Ungekündigte Beschäftigung
Dem Ziel des Kurzarbeitergeldes entspricht auch die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis weder gekündigt noch durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein darf. Im Schutzinteresse der Arbeitnehmer wird eine Beschäftigung auch dann als ungekündigt behandelt, wenn gegen eine Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben wurde und der Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung mit Wissen und Willen des Arbeitgebers weiterbeschäftigt wird. Wird der Arbeitnehmer hingegen während der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Während der Freistellung besteht faktisch Arbeitslosigkeit, sodass ggf. ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen kann.
Befristung ist keine Kündigung
In Fällen eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist ein Arbeitnehmer nicht gekündigt, auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Kurzarbeit ausläuft. Kurzarbeitergeld kann in diesen Fällen bis zum letzten Tag der befristeten Beschäftigung gezahlt werden.
3.3 Kurzarbeitergeld bei Arbeitsunfähigkeit
Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit folgt das Kurzarbeitergeld dem Arbeitsrecht und übernimmt die entsprechende Risikoabgrenzung zur Krankenversicherung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld sind danach erfüllt, wenn der Arbeitnehmer während des Bezugs von Ku...