Verfahrensgang
Tenor
Im Namen des Volkes
Die Beschwerde des Arbeitgebers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25.06.1992 (AZ: – 5 BV Ga 11/92 –) wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß
- die dem Wahlvorstand durch den Arbeitgeber auszuhändigende Liste der beschäftigten Arbeitnehmer neben dem Familiennamen, dem Vornamen, dem Geburtsdatum und der Gruppenzugehörigkeit auch das Datum des Eintritts in den Betrieb zu enthalten hat;
- die Adressen der wahlberechtigten Arbeitnehmer dem Wahl vorstand in geeigneter Weise zur ordnungsgemäßen Durchführung der Briefwahl zur Verfügung zu stellen sind.
Tatbestand
1. Die Beteiligten sind sich uneins darüber, ob die Firma verpflichtet ist, dem am 11.05.1992 auf einer von der IG-Medien einberufenen Betriebsversammlung gewählten Wahlvorstand zum Zwecke der Erstellung der Wählerliste und der Durchführung der Betriebsratswahl (die Firma beschäftigt hauptsächlich Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller) Auskunft zu geben über die bei der Firma beschäftigten Arbeitnehmer durch Vorlage einer Liste, aus der sich der Familienname, der Vorname, das Geburtsdatum, die Adresse und die Gruppenzugehörigkeit nach Arbeitern und Angestellten ergibt. Die Firma leugnet eine solche Verpflichtung unter Hinweis darauf, die Wahl des Wahl Vorstandes sei nicht rechtswirksam, weil dem Geschäftsführer der Firma von dem bei der Wahlversammlung anwesend gewesenen Gewerkschaftsvertreter der Zutritt zur Wahlversammlung nicht gestattet worden sei, dem Geschäftsführer also das ihm zustehende Teilnahme- und Rederecht abgeschnitten worden sei. Davon abgesehen könne der Wahlvorstand aus Gründen des Datenschutzes nicht die Mitteilung der Anschriften der beschäftigten Arbeitnehmer verlangen, zumal die Unterlagen zur Ausübung des Wahlrechtes auf einfachere, billigere, sicherere Weise, nämlich als Beilage zum sogenannten Beipack zu den täglich auszutragenden Zeitungen, an die wahlberechtigten Arbeitnehmer übermittelt werden könnten. Das Arbeitsgericht hat dem entsprechenden Auskunftsbegehr des Wahlvorstandes mit Beschluß vom 25.06.1992 im einstweiligen Verfügungsverfahren entsprochen und im wesentlichen ausgeführt, dem Wahl vorstand stehe das geltend gemachte Auskunftsrecht zu, weil er ohne die begehrten Auskünfte die Betriebsratswahl, überwiegend in der Form der Briefwahl, nicht ordnungsgemäß unverzüglich einleiten, durchführen und abschließen könne. Er könne sich auch nicht darauf verlassen, daß die Firma die Wahlunterlagen an alle wahlberechtigten Arbeitnehmer ordnungsgemäß übermittle. Datenschutzrechtliche Bedenken stünden ebensowenig entgegen wie die Tatsache, daß dem Geschäftsführer der Firma das Teilnahme- und Rederecht anläßlich der Wahlversammlung vom 11.05.1992 verweigert worden sei; dieser Umstand mache die Wahl jedenfalls nicht nichtig.
Hiergegen wendet sich die Firma mit ihrer am 29.07.1992 (der angefochtene Beschluß war ihr am 02.07.1992 zugestellt worden) beim Beschwerdegericht eingegangenen und am 27.08.1992 begründeten Beschwerde, mit der sie unter Wiederholung ihrer Sach- und Rechtsausführungen ergänzend vorbringt, die Wahl des Wahlvorstandes am 11.05.1992 sei nichtig, ein handlungsfähiger Wahlvorstand bestehe nicht, weil zum einen das Recht des Geschäftsführers der Firma, an dieser Versammlung teilzunehmen, treuwidrig vereitelt worden sei, ihm der Zutritt zur Wahlversammlung ausdrücklich verweigert worden sei und er pflichtwidrig schon überhaupt nicht eingeladen worden sei, zum anderen aber auch deshalb, weil an der Wahlversammlung eine betriebsfremde Person teilgenommen habe, nämlich der Ehemann der Vorsitzenden des Wahlvorstandes, der nicht Arbeitnehmer der Firma sei. Außerdem sei der Beschluß des Wahlvorstandes über das Auskunftsbegehren gegenüber der Firma nichtig, weil der vorerwähnte Ehemann der Wahlvorstandsvorsitzenden auch an der Sitzung des Wahlvorstandes teilgenommen habe, auf der dieser Beschluß gefaßt worden sei. Im übrigen existiere keine Sitzungsniederschrift über die Wahlvorstandssitzung, so daß auch nicht ersichtlich sei, ob dort überhaupt ein entsprechender Beschluß gefaßt worden sei. Schließlich werde wiederholt geltend gemacht, daß dem vom Wahl vorstand erhobenen Auskunftsbegehr auch bezüglich der Adressen der Arbeitnehmer Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstünden, ganz abgesehen davon, daß die zur Briefwahl zuzulassenden Arbeitnehmer sämtliche erforderlichen Wahlunterlagen viel einfacher und zuverlässiger erhalten könnten, wenn diese Wahlunterlagen als Beilage dem sogenannten Beipack zu den täglich auszutragenden Zeitungen beigefügt würden, eine Methode, der schon aus Kostengründen Vorzug vor der Versendung dieser Briefwahlunterlagen per Post zu geben sei. Insbesondere müsse befürchtet werden, daß der Wahlvorstand sämtliche ihm mitgeteilten Arbeitnehmerdaten an die Gewerkschaft weitergeben werde, wodurch das Recht aller wahlberechtigten Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbes...