Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 02.04.1990; Aktenzeichen 3 Ca 6354/89)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom02. April 1990 – Az. 3 Ca 6354/89 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses vor dem 01.01.1986 begehrt.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/4, die Beklagte zu 3/4. Darüber hinaus trägt der Kläger 1/4 der Kosten der Streitverkündung, die übrigen Kosten der Streitverkündung werden der Streitverkündeten auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Feststellung, daß zwischen den Parteien seit 21.6.1982 ein Arbeitsverhältnis besteht und beansprucht Weiterbeschäftigung als mathematisch-technischer Assistent im Werk der Beklagten in Untertürkheim.

Der Kläger ist aufgrund Arbeitsvertrages vom 11.6.1982 seit 21.6.1982 bei der Firma … der Streitverkündeten, in vertraglicher Beziehung. Vorgesehen war eine Tätigkeit des Klägers als mathematisch-technischer Assistent.

Die Streitverkündete hat ihre Arbeitnehmer in der Vergangenheit überwiegend in Drittfirmen eingesetzt. Bis Ende 1984 waren lediglich zwei Arbeitnehmer in den Stuttgarter Räumlichkeiten der Streitverkündeten beschäftigt, der Niederlassungsleiter sowie dessen Sekretärin. Im Laufe des Jahres 1985 wurde eine weitere kaufmännische Angestellte eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt arbeiteten für die Streitverkündete insgesamt ca. 90 Arbeitnehmer. Erst zum Jahresende 1986 und dann verstärkt nach einem Umzug der Streitverkündeten im Jahr 1987 wurden Arbeitsplätze in den eigenen Räumlichkeiten eingerichtet.

Der Kläger war von Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an im Werk Untertürkheim der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der … in der Abteilung … eingesetzt. Ihm oblag dort das Entwerfen, Erstellen, Umsetzen und Dokumentieren von EDV-Programmen für die Meßtechnik.

Der Kläger vertritt die Ansicht, aufgrund des Einsatzes im Betrieb der Beklagten sei nach Art. 1 § 10 AÜG zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis anzunehmen. Unstreitig ist die Streitverkündete nicht im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 1 AÜG. Mit Schreiben vom 5.9.1989 hat der Kläger demgemäß Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Hierauf bot ihm die Beklagte am 18.10.1989 den Abschluß eines Arbeitsvertrages für die Zukunft an. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab. Bereits am 16.10.1989 hatte die Streitverkündete den Kläger angewiesen, an ihrem Sitz in Fellbach tätig zu sein. Dieser Anweisung folgte der Kläger unter Vorbehalt.

Im Jahre 1984 schon hatte der Kläger ein übernahmeangebot der Beklagten abgelehnt.

Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin steht mit der Streitverkündeten in ständiger Geschäftsverbindung. Grundlage der Zusammenarbeit sind Rahmenverträge, Ergänzungsverträge sowie Einzelbestellungen.

Die Rahmenverträge (Blatt 50–58 der Akte), abgeschlossen für jeweils mehrere Jahre, regeln die Grundsätze der Zusammenarbeit. Hier ist unter anderem geregelt, welche Grundregeln der Auftragsausführung zu beachten sind, wobei unter Ziffer 2.2 3. Abs. des Rahmentarifvertrages geregelt ist:

„Im Rahmen der Oberaufsicht hat die … jederzeit das Recht, sich von der qualitativen Ausführung der Arbeit zu überzeugen. Die … kann auch Änderungen von den ursprünglichen Angaben oder Plänen verlangen, wenn sich die Grundlagen dafür erst nach dem Zeitpunkt der Beauftragung ergeben hat.”

Unter Ziffer 3 der Rahmenverträge ist die Ermittlung der dem Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung geregelt. Nach Ziffer 6 der Rahmenvereinbarung hat der Auftragnehmer die von ihm bei der Beklagten eingesetzten Arbeitskräfte über die im Betrieb der Beklagten geltenden Unfallverhütungs- und Sicherheitsvorschriften sowie die Arbeitsordnung der Beklagten zu unterrichten und sie auf ihre Einhaltung zu verpflichten. Nach Ziffer 7.2 der Rahmenvereinbarung stehen sämtliche aus dem Urheberrecht sich ergebenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern erstellten Zeichnungen und Plänen und Arbeitsergebnissen uneingeschränkt der Beklagten zu. Gleiches gilt für etwaige Erfindungen.

Die in der Regel für die Dauer eines Jahres abgeschlossenen Ergänzungsverträge (Blatt 66–78 der Akten) setzen für das jeweilige Jahr die Vergütungssätze der von der Streitverkündeten im Betrieb der Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer fest, einschließlich zu zahlender Zuschläge und Zulagen.

Soweit konkrete Aufträge an die Streitverkündete erteilt werden, geschieht dies in sogenannten Einzelverträgen (Bestellungen), vgl. Blatt 80–83 der Akten.

Der Kläger war bei der Beklagten u.a. für folgende Projekte eingesetzt:

  • Entwicklung eines Software-Systems für eine … Meßanlage zur Erfassung und Auswertung von Indizierdaten (Projekt … Meßanlage) sowie der Software zum Transfer von Daten zwischen der …-Meßanlage und …-Rechner
  • Entwicklung eines Software-Systems für die Erfassung und Auswertung von Meßgrößen bei der Rußfilterentwi...

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