Entscheidungsstichwort (Thema)

Unverbindliches Wettbewerbsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist eine Wettbewerbsabrede unverbindlich und hat sich der Arbeitnehmer im Wissen um die Unverbindlichkeit für die Unterlassung des Wettbewerbs entschieden und die vereinbarte Karenzentschädigung verlangt, kann der Arbeitnehmer nicht im Klageweg die gesetzliche Mindestentschädigung gerichtlich durchsetzen.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 134/97.

 

Normenkette

HGB § 74a

 

Verfahrensgang

ArbG Ulm (Entscheidung vom 25.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 519/95)

 

Nachgehend

BAG (Entscheidung vom 24.03.1998; Aktenzeichen 9 AZR 134/97)

 

Fundstellen

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA-SD 1997, Nr 9, 15 (L1)

LAGE § 74 HGB, Nr 16 (LT1)

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