Entscheidungsstichwort (Thema)
Unverbindliches Wettbewerbsverbot
Leitsatz (redaktionell)
Ist eine Wettbewerbsabrede unverbindlich und hat sich der Arbeitnehmer im Wissen um die Unverbindlichkeit für die Unterlassung des Wettbewerbs entschieden und die vereinbarte Karenzentschädigung verlangt, kann der Arbeitnehmer nicht im Klageweg die gesetzliche Mindestentschädigung gerichtlich durchsetzen.
Orientierungssatz
Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 134/97.
Normenkette
Verfahrensgang
ArbG Ulm (Entscheidung vom 25.07.1996; Aktenzeichen 2 Ca 519/95) |
Nachgehend
BAG (Entscheidung vom 24.03.1998; Aktenzeichen 9 AZR 134/97) |
Fundstellen
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA-SD 1997, Nr 9, 15 (L1) |
LAGE § 74 HGB, Nr 16 (LT1) |
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