Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Streitwert bei Abfindungen

 

Orientierungssatz

Andere Abfindungen als die nach §§ 9, 10 KSchG (zB Abfindungen aus Sozialplänen oder Zahlungen eines Nachteilsausgleichs) werden im Kündigungsschutzprozeß dem Streitwert gemäß § 12 Abs 7 ArbGG hinzugerechnet.

 

Normenkette

KSchG §§ 9-10; BetrVG § 113; ArbGG § 12 Abs. 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.01.1995; Aktenzeichen 86 Ca 4473/94)

 

Fundstellen

BRAK-Mitt 1995, 264 (S1)

NZA 1995, 1072 (ST1)

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