Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Streitwert bei Abfindungen
Orientierungssatz
Andere Abfindungen als die nach §§ 9, 10 KSchG (zB Abfindungen aus Sozialplänen oder Zahlungen eines Nachteilsausgleichs) werden im Kündigungsschutzprozeß dem Streitwert gemäß § 12 Abs 7 ArbGG hinzugerechnet.
Normenkette
KSchG §§ 9-10; BetrVG § 113; ArbGG § 12 Abs. 7
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.01.1995; Aktenzeichen 86 Ca 4473/94) |
Fundstellen
BRAK-Mitt 1995, 264 (S1) |
NZA 1995, 1072 (ST1) |
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