Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Untersagung der Nebentätigkeit bei nicht überragenden Interessen des Arbeitgebers. Fehlende Konkurrenzsituation als gegenläufiges Argument zur Untersagung einer Nebentätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Es besteht ein Recht zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Krankenpfleger von bis zu 18 Stunden monatlich, mit maximal 9 Stunden Einsatz pro Woche.
Normenkette
TVöD-VKA-K § 3; ZPO § 256 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 16.10.2019; Aktenzeichen 56 Ca 4169/19) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2019 - 56 Ca 4169/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechtigung des Klägers, eine Nebentätigkeit auszuüben.
Der 1962 geborene Kläger wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Vertrag vom 30. März 1987 ab dem 25. März 1987 als Krankenpfleger eingestellt. Seit dem 1. April 1995 besteht das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die Beklagte ist seit 1. Oktober 2017 Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Berlin.
Der Kläger war von 1990 bis zum 31. Juli 2018 als Krankenpfleger auf Intensivstationen tätig und wird seit dem 1. August 2018 als Patientenmanager mit einer Arbeitszeit von 39 Stunden wöchentlich verteilt auf die Wochentage Montag bis Freitag beschäftigt.
Mit Schreiben vom 20. September 2018 stellte der Kläger eine/n "Anzeige/Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit" für eine bei einer Zeitarbeitsfirma beabsichtigte Tätigkeit als geringfügig beschäftigte Krankenpflegekraft mit maximal neun Stunden monatlich. Die Beklagte lehnte dies am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Konkurrenztätigkeit ab. Wegen der Einzelheiten des Antrages und der Erklärungen der Beklagten wird auf die als Anlage K6 zur Akte gereichte Kopie (Bl. 18 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 5. April 2019 eingegangen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.
Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte als Patientenmanager und der angestrebten Tätigkeit als Krankenpfleger läge keine Konkurrenzsituation vor. Die Zeitarbeitsfirma j. in time m. GmbH als auf die Durchführung von Personaldienstleistungen aller Art gegenüber Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Einrichtungen der Altenpflege ausgerichtetes Unternehmen stehe nicht in Konkurrenz zur Beklagten, die hochschulmedizinische Aufgaben in der Einheit von Forschung, Lehre und Krankenversorgung wahrnehme. Zeitarbeitsfirmen würden seit Jahren keine Beschäftigten mehr an die Krankenhäuser überlassen, bei denen diese im Hauptarbeitsverhältnis beschäftigt seien.
Der Kläger hat beantragt festzustellen,
dass der Kläger berechtigt ist, eine Nebentätigkeit als Krankenpfleger auf Intensivstationen für die Zeitarbeitsfirma j. in time m. GmbH als geringfügig Beschäftigter (Minijobber) an Samstagen und Sonntagen mit einem Stundenkontingent von bis zu 18 Stunden im Monat und höchstens neun Stunden in der Woche auszuüben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die geplante Nebentätigkeit des Klägers sei geeignet, Interessen der Beklagten zu beeinträchtigen. Die vom Kläger beabsichtigte Nebentätigkeit habe Wettbewerbsbezug. Aufgrund seines bisherigen Einsatzgebietes gehöre der Kläger zu den wichtigen Funktionsträgern eines Krankenhauses und könne bei der Beklagten erworbene spezifische Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen zum Vorteil des Wettbewerbs einsetzen. Zu den Aufgaben des Klägers als Patientenmanager gehöre auch die Unterstützung des Pflegepersonals bei der stationären Patientenversorgung.
Von einer näheren Darstellung des Parteivorbringens erster Instanz wird unter Bezugnahme auf die dort gewechselten Schriftsätze abgesehen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16. Oktober 2019 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Voraussetzungen für eine Versagung der Nebentätigkeit lägen nicht vor. Grundsätzlich sei dem Arbeitnehmer während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers untersagt. Diese Maßstäbe würden auch bei der Ausübung von Nebentätigkeiten gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könne bei einfachen Tätigkeiten, die allenfalls zu einer untergeordneten wirtschaftlichen Unterstützung des Konkurrenzunternehmens führen könnten und wenn im Übrigen schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers nicht berührt würden, eine andere Beurteilung angezeigt sein. Es spreche viel dafür, dass die Reichweite des Wettbewerbsverbotes auf unmittelbare Konkurrenztätigkeit beschränkt werden müsse und bloße Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug nicht erfasst würden. Danach sei eine maßgebliche Beeinträchtigung der Interessen der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte mache bereits nicht deutlich, worin die ...