Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung eines Hausmeisters in eine Entgeltgruppe

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber kann bei der Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst i.S.d. § 34 Abs. 3 S. 3 und 4 die beim vorherigen Arbeitgeber nach den Regelungen des TV-L, des TVÜ-Länder oder eines vergleichbaren Tarifvertrages erworbene Stufe im Rahmen der Stufenzuordnung eine ganze oder teilweise Berücksichtigung vornehmen. § 16 Abs. 2 S. 3 bzw. § 16 Abs. 2a TV-L sind auf die Einstellung anzuwenden, mit welcher ein Wechsel von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes vorgenommen wird. Es besteht kein Vorrang von § 16 Abs. 2a TV-L im Falle der Beschäftigungsfortsetzung bei dem bisherigen Arbeitgeber.

 

Normenkette

TV-L § 16 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Aktenzeichen 58 Ca 12632/22)

 

Tenor

I. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 2023 - 58 Ca 12632/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für das beklagte Land zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung.

Der Kläger, der Geselle des Gas- und Wasserinstallationshandwerks ist, stand vom 16. Juni 2012 bis zum 31. Januar 2019 in einem Arbeitsverhältnis als Hausmeister zur F. U. Berlin.

Im Anschluss beschäftigte das beklagte Land den Kläger ebenfalls als Hausmeister vom 1. Februar 2019 bis zum 15. März 2021 beim Bezirksamt L. und vom 16. März 2021 bis zum 31. Juli 2022 beim Bezirksamt N. Der zuletzt genannten Beschäftigung lagen zum 31. Dezember 2021 bzw. zum 31. Juli 2022 befristete Arbeitsverträge zu Grunde.

Jedenfalls seit Oktober 2018 erhielt der Kläger in den genannten Beschäftigungsverhältnissen eine

Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 5 Stufe 5 Tarifvertrag der Länder (TV-L).

Seit dem 1. September 2022 beschäftigt das beklagte Land den Kläger als Schulhausmeister bei dem Bezirksamt P. (im Folgenden: Bezirksamt). Arbeitsvertraglich ist die Anwendbarkeit des TV-L und ergänzender Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung vereinbart.

Mit Mail-Schreiben vom 12. September 2022 an das Bezirksamt fragte der Kläger, ob "es mit meiner Eingruppierung geklappt hat? Bei Unterschreiben vom Vertrag stand E 5 Stufe 3, obwohl ich ja vorher E 5 Stufe 5 gehabt habe."

Für die Monate September und Oktober zahlte das beklagte Land dem Kläger ein Arbeitsentgelt nach EG 5 Stufe 5 TV-L am 30. September bzw. am 31. Oktober 2022.

Mit Schreiben vom 21. November 2022 teilte das Bezirksamt dem Kläger mit, er werde aufgrund der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung in Anwendung von § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-L der Stufe 3 zugeordnet. Eine Zuordnung zu der im vorigen Arbeitsverhältnis erworbenen Stufe in Anwendung der Regelung in § 16 Absatz 2a TV-L könne im Hinblick auf die einmonatige Unterbrechung der Beschäftigung nicht erfolgen. Zugleich forderte das Bezirksamt die Differenz zwischen den Entgeltstufen 5 und 3 für September und Oktober 2022 zurück.

Mit der am 21. Dezember 2022 zugestellten Klage zum Arbeitsgericht hat der Kläger die Feststellung geltend gemacht, er sei seit September 2022 nach der Stufe 5 der EG 5 TV-L zu vergüten. Er hat die Auffassung vertreten, die Stufenzuordnung richte sich nach der tarifvertraglichen Regelung zur Neueinstellung im Anschluss an ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber. Deshalb seien alle einschlägigen Berufserfahrungen aus dem alten Arbeitsverhältnis anzurechnen. Die Anerkennung der einschlägigen Berufserfahrung sei spätestens bei der Einstellung bei dem Bezirksamt N. erfolgt. Wolle ein Arbeitgeber von der einmal vorgenommenen Stufenzuordnung abweichen, so sei er darlegungsbelastet, dass diese fehlerhaft gewesen sei.

Er hat vor dem Arbeitsgericht beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. September 2022 nach der Stufe 5 der Entgeltgruppe 5 des TV-L zu vergüten.

Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.

Es hat vorgetragen, die zunächst erfolgte Stufenzuordnung sei irrtümlich erfolgt aufgrund der vorherigen Tätigkeit bei dem Bezirksamt N. und der entsprechend durch den ehemaligen Arbeitgeber übersandten Daten. Tatsächlich seien die Vorbeschäftigungszeiten beim Land und bei der Freien Universität als anderem Arbeitgeber getrennt zu betrachten. Die auf Stufe 3 begrenzte Berücksichtigungsfähigkeit von Erfahrungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber könne die ebenfalls auf die Stufe 3 hinauslaufende Stufenordnung wegen der Vorbeschäftigungszeiten beim Land nicht verbessern. Eine weitergehende Berücksichtigung der zuvor in dem anderweitigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst erworbenen Stufenzuordnung nach der Vorschrift in § 16 Absatz 2a TV-L scheitere an der vorliegend eingetretenen Beschäftigungsunterbrechung vor der Einstellung.

Wegen der Rückforderung der Differenzvergütung für die Monate September und Oktober 2022 hat das beklagte Land mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 eine bei dem Kläger eingetretene Entreicherung anerk...

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