Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Geprüften Wasserbaumeisters nach dem TV EntgO Bund

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Geprüften Wasserbaumeisters als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirkes der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Sinne der Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9 a des Teils V, Abschn. 3 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund setzt voraus, dass dem Geprüften Wasserbaumeister auf die Leitung des Außenbezirkes bezogene Tätigkeiten übertragen worden sind, die über die Leitungstätigkeiten hinausgehen, die von ihm bereits als Geprüfter Wasserbaumeister mit entsprechender Tätigkeit in einem Außenbezirk auszuüben sind.

 

Normenkette

TVöD § 12 Abs. 2; TV EntgO Bund Anl. 1 Teil V Abschn. 3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 09.05.2018; Aktenzeichen 60 Ca 13208/17)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09.05.2018 - 60 Ca 13208/17 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist Geprüfter Wasserbaumeister und seit dem 03.02.2001 bei der Beklagten im W.- und Sch. Berlin nach Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 07.05.2001 (Bl. 6 f d. A.) beschäftigt. Mit Schreiben vom 25.09.2014 (Bl. 8 d. A.) übertrug die Beklagte dem Kläger ab dem 01.09.2014 Tätigkeiten auf dem Dienstposten 5Kl2 (Wbm-2) im Außenbezirk Fürstenwalde und teilte zugleich mit, dass diese Tätigkeit mit der Entgeltgruppe (EG) 8 Fallgruppe (Fgr) 1 Teil V Abschnitt 3 der Entgeltordnung (Bund) bewertet sei.

Dem Außenbezirk Fürstenwalde sind eine Außenbezirksleiterin und zwei technische Mitarbeiter zugeordnet. Die Außenbezirksleiterin wird im Abwesenheitsfall von einem der beiden technischen Mitarbeiter und im Falle dessen Abwesenheit von einem neben dem Kläger beschäftigten weiteren Geprüften Wasserbaumeister vertreten. Der Außenbezirk Fürstenwalde unterhält rund 90 km Haupt- und Nebenwasserstraßen, 4 Schleusen, 2 Wehren, 2 Pumpwerke und 7 Druckleitungen zur Unterquerung z. B. eines Flusses, zudem befinden sich ca. 1.000 Anlagen Dritter in seinem Bereich. Für den Betrieb und die Unterhaltung dieser Anlagen werden nach Sollkonzeption 38 Streckenunterhaltungsarbeiter in 4 Kolonnen beschäftigt. Jeweils zwei der Kolonnen werden von dem Kläger und dem weiteren Geprüften Wasserbaumeister geleitet, die für unterschiedliche Streckenabschnitte der Wasserstraßen zuständig sind. Der Kläger und der weitere Geprüfte Wasserbaumeister sind verantwortlich für die tägliche Arbeitsplanung und Durchführung der Tätigkeiten. Sie müssen eigenverantwortlich sicherstellen, dass Wasser- und Landfahrzeuge einsatzbereit sind, müssen Materialien und Werkzeuge ordern und tragen Verantwortung bei der Einhaltung der Vorschriften zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Ihre Arbeit ist geprägt durch eigenständige Reaktionen auf nicht planbare Ereignisse (z. B. Sturm- oder Biberschäden), ferner sind sie zuständig für die Vorbereitung und Durchführung von Trockenlegungen der Anlagen im Rahmen der Bauwerkinspektion. Sie haben jeden Angriff so zu planen, dass vorgegebene Zeitpläne eingehalten und Leistungen Dritter koordiniert werden können. Auf dem Gebiet der Wasserregulierung haben sie für die Einsatzbereitschaft der Pumpwerke und Wehre zu sorgen und müssen den Personaleinsatz für Notfälle (Hoch- oder Niedrigwasser) sicherstellen. Beide nehmen an den wöchentlichen Leitungsrunden des Außenbezirks teil, in denen die Absprache aller Arbeiten und Termine der Woche sowie die Abstimmung der Leitungsaufgaben erfolgt.

Mit Schreiben vom 12.04.2017 und vom 07.07.2017 (Bl. 9 f d. A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten geltend, ihm stehe als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirkes eine Vergütung nach der EG 9 a des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) zu. Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 18.07.2017 (Bl. 11 d. A.)

Mit der am 24.10.2017 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage hat der Kläger die Feststellung der Vergütungspflicht der Beklagten nach der EG 9 a TV EntgO Bund für die Zeit ab Oktober 2016 geltend gemacht. Er hat vorgetragen, er sei aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben und seiner Teilnahme an den Leitungsrunden als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich des Außenbezirks Fürstenwalde beschäftigt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab Oktober 2016 gemäß Entgeltgruppe 9 a TV EntgO Bund zu vergüten.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die den inneren Aufbau eines Außenbezirkes bestimmenden Verwaltungsvorschrift der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes "Aufgaben und Zuständigkeiten der Außenbezirke" (VV-WSV 1116) sehe vor, dass im Leitungsbereich eines Außenbezirkes ein Erster Wasserbaumeister oder an dessen Stelle ein technischer Mitarbei...

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