• Eingruppierung eines Ausbilders – Merkmal "Ausbildungswerkstätte"

    Eine "Ausbildungswerkstatt" in EG 9a Fallgr. 2 Teil II Abschnitt 4 EntgO Bund setzt voraus, dass sie allein Ausbildungszwecken dient.[1]

  • Eingruppierung eines Werkstattleiters – Verantwortliche Elektrofachkraft

    Die Wahrnehmung der Aufgabe als Verantwortliche Elektrofachkraft durch einen Handwerksmeister der Elektrotechnik, der eine große Werkstatt Elektrotechnik eines Wasserstraßen – und Schifffahrtsamtes leitet (EG 9a Fg 1 EntgO Bund Teil III Nr. 32) nicht zwangsläufig zu einer Heraushebung nach EG 9b.[2]

  • Eingruppierung eines Übersetzers beim Bundessprachenamt

    Eingruppierung in EG 13 Fallgr. 3 Teil III Abschnitt 16 Unterabschnitt 4 EntgO Bund, wenn Übersetzer mit einschlägiger wissenschaftlicher Hochschulbildung schwierige Texte in mindestens zwei Sprachrichtungen qualifiziert übersetzt.[3]

  • Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Kosten – und Leistungsabrechnung (Bundeswehr)[4]

    Die Tätigkeit eines Kostenrechners erfordert mehr als nur die Zusammenstellung von Kosten. Es ist darüber hinaus auch eine kalkulatorische Tätigkeit erforderlich. Daher EG 6 Teil IV Abschnitt 2 EntgO Bund.

  • Eingruppierung eines Materialdisponenten in einer Nachschubeinheit der Bundeswehr[5]

    Ein Materialdisponent, der auftragsgebunden Material, Gerät oder Leistungsbeistellungen anfordert, ist in der EG 6 Teil IV Abschnitt 2 EntgO Bund eingruppiert.

  • Eingruppierung eine geprüften Wasserbaumeisters[6]

    Die Tätigkeit eines Geprüften Wasserbaumeisters als Zweiter Wasserbaumeister im Leitungsbereich eines Außenbezirks (EG 9a Teil V Abschnitt 3 EntgO Bund) setzt voraus, dass auf die Leitung des Außenbezirks bezogene Tätigkeiten übertragen worden sind, die über die Leitungstätigkeiten hinausgehen, die als Geprüfter Wasserbaumeister in einem Außenbezirk ohnehin auszuüben sind.

  • Eingruppierung eines Schiffsführers auf einem Peilschiff (EG 8 Fallgr.1 Teil V Abschnitt 2, Unterabschnitt 2.1).[7]
  • Eingruppierung eines Elektronikers (Steuerungstechniken von Schleusenanlagen – hier: besonders schwierige Instandsetzungen und Spezialarbeiten an komplizierten elektrischen Anlagen) (EG 8 Fallgr.6 Teil V Abschnitt 23 EntgO Bund).[8]

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