Entscheidungsstichwort (Thema)
Jubiläumszuwendung nach BAT. Anteilige Bemessung der Jubiläumszuwendung bei Teilzeitarbeit zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Leitsatz (amtlich)
Die in § 39 Abs. 1 Unterabsatz 2 Satz 2 BAT vorgesehene Bemessung der Jubiläumszuwendung gemäß der regelmäßigen Arbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Angestellten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BeschFG. Die tarifliche Regelung verletzt nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und ist auch nicht als unzulässige Diskriminierung mit Art. 3 Abs. 2 und 3 GG und Art. 119 Abs. 1 EG-Vertrag unvereinbar.
Normenkette
BAT § 39 Abs. 1; BeschFG § 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1-3; EGVtr Art. 119
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 1995 – 68 Ca 31947/94 – abgeändert:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der teilzeitbeschäftigten Klägerin ein Anspruch auf ungekürzte Zahlung der nach dem BAT vorgesehenen Jubiläumszuwendung zusteht.
Bis auf die Zeit vom 1. April 1971 bis zum 14. November 1971 war die Klägerin für das beklagte Land im Bereich des Polizeipräsidenten in Berlin seit dem 1. Juli 1969 bis zum 13. März 1983 als Verwaltungsangestellte mit der jeweiligen, tariflichen Arbeitszeit vollzeitig beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Bestimmungen des BAT kraft einzelvertraglicher Inbezugnahme Anwendung.
Im September 1982 und im September 1985 kamen die beiden Kinder der Klägerin zur Welt. Seit dem 14. März 1983 setzte sie das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land als Teilzeitbeschäftigte fort; und zwar zunächst zur Hälfte der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit und sodann seit dem 22. Juli 1991 zu 75 %.
Auf der Grundlage seines Schreibens vom 8. Juli 1994, wonach der Klägerin eine Jubiläumszuwendung nur in Höhe von 75 % zusteht, behielt das beklagte Land von der Vergütung für August 1994 den danach zuviel gezahlten Betrag von 150,– DM brutto ein.
Mit der dem beklagten Land am 21. November 1994 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf ungekürzte Zahlung der Jubiläumszuwendung weiter. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die tarifliche Regelung gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstoße und auch wegen Artikel 3 – insbesondere im Hinblick auf die abweichende Regelung für teilzeitbeschäftigte Beamte – nichtig sei. Schließlich liege ein nach Artikel 119 EG-Vertrag unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung vor.
Das beklagte Land hat die tarifliche Regelung für rechtlich nicht zu beanstanden gehalten.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Durch Urteil vom 3. Februar 1995 hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Regelung des § 39 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 BAT mit seinem auf den Umfang der Arbeitsleistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Jubiläumszuwendung abstellenden Inhalt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG verstoße und der Klägerin demzufolge ein Anspruch auf die volle Leistung zustehe. Die Tarifnorm benachteilige ohne einen sich aus dem Sinn und Zweck der Zuwendung ergebenden sachlichen Grund den teilzeitbeschäftigten Angestellten im Vergleich zu dem Vollzeitarbeitnehmer; auf die Intensität der Arbeitsleistung in den 25 Jahren der Betriebstreue zum öffentlichen Dienst komme es nicht an. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das dem beklagten Land am 5. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich seine beim Landesarbeitsgericht am 4. Mai 1995 eingegangene Berufung, die es am 6. Juni 1995, dem Pfingstdienstag, begründet hat.
Da jeder Angestellte eine nach dem Umfang seiner Arbeitsleistung bemessene Jubiläumszuwendung erhalte, liege eine Ungleichbehandlung gar nicht vor. Es gebe aber zumindest einen sachlichen Grund für die unterschiedliche Behandlung. Die Vertragsbindung eines Arbeitnehmers, der dem Arbeitgeber die volle Arbeitskraft zur Verfügung stelle, sei enger als diejenige des Teilzeitarbeitnehmers. Daher sei dies bei der Jubiläumszuwendung ein rechtmäßiges Differenzierungskriterium.
Das beklagte Land beantragt,
auf seine Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Februar 1995 – 68 Ca 31947/94 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Auffassung des beklagten Landes entgegen, der Umfang der Arbeitsleistung sei wegen der unterschiedlichen Vertragsbindung ein anerkennenswerter Differenzierungsgrund. Gerade in ihrem Falle zeige sich die unzulässige mittelbare Frauendiskriminierung der Tarifnorm, da sie allein wegen der Kind...