Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Ausgleichstagen;; Auslegung von Ziff. 3a des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie
Leitsatz (amtlich)
Für die Gewährung von Ausgleichstagen enthält § 3 Ziff. 3 a MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie eine auf die Jahre 1996 bis 1998 begrenzte Sonderregelung für Beschäftigte, die ab 1.7.1996 neu eingestellt worden sind.
Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.
Normenkette
Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden der Systemgastronomie § 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 12.01.2000; Aktenzeichen 43 Ca 15373/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2000 – 43 Ca 15373/99 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Arbeitszeitausgleichstagen, Hintergrund des Rechtsstreits ist die Auslegung von § 3 Ziff. 3 a des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden Systemgastronomie (im folgenden: MTV).
Die Klägerin ist seit dem 1. Juli 1996 als „Free Flow”-Mitarbeiterin für die Beklagte im … Restaurant … in Berlin tätig. Das Bruttomonatsentgelt beträgt 1.696,16 DM. Beide Parteien sind tarifgebunden. Seit 1999 hat die Beklagte der Klägerin keine Ausgleichstage mehr gewährt.
Die Klägerin hat die Ausgleichstage geltend gemacht, nach ihrer Ansicht stünden ihr nach § 3 Abs. 2 MTV für jeweils zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für bislang acht Beschäftigungsmonate (Januar bis August) des Jahres 1999 vier bezahlte Ausgleichstage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass sich aus § 3 Ziffer 3 MTV ergäbe, dass die Klägerin ab 1999 keinen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichstages mehr habe.
Durch Urteil vom 12. Januar 2000 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Beschäftigungsmonate Januar bis August 1999 vier bezahlte Ausgleichstage zu gewähren. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. Hinsichtlich der Begründung des Urteils wird auf dessen Inhalt (Bl. 39 bis 44 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 3. Februar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 1. März 2000 Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 2. Mai 2000 begründet hat.
Unter ausführlicher Darstellung der historischen Entwicklung der tariflichen Bestimmungen und unter Darstellung ihrer Rechtsauffassung vertritt die Beklagte die Meinung, dass § 3 Ziffer 3 a MTV eine abschließende Sonderregelung für neu eingestellte Arbeitnehmer ab 1. Juli 1996 in bezug auf die Ausgleichstage enthalte. Da für 1999 keine tarifliche Regelung getroffen worden sei, bestünde auch für dieses Jahr kein Anspruch auf Gewährung der Ausgleichstage. Bei der Auslegung des § 3 MTV sei im übrigen der am 23. Februar 1996 in Kraft getretene Überleitungstarifvertrag zu berücksichtigen. Dieser habe am 31. Dezember 1998 ohne Nachwirkung geendet. Am 30. Oktober 1996 sei eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem zusätzlichen Arbeitszeitausgleich abgeschlossen worden, ebenfalls sei am 12. Dezember 1997 eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden über einen zusätzlichen Arbeitszeitausgleich. Am 23. Oktober 1998 sei eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung für das Jahr 1999 zustande gekommen. Diese sei als Folge des Tarifvertrages zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung vom 28. September 1998 abgeschlossen worden. Hintergrund sei ihre damalige schwierige wirtschaftliche Lage gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12. Januar 2000 – 43 Ca 15373/99 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Rechtsausführungen. Sie ist der Auffassung, dass ab 1. Juli 1996 eingestellte Arbeitnehmer ab 1999 unter die Regelung des § 3 Ziffer 2 MTV fallen sollten. § 3 Ziffer 3 a MTV habe nur eine Reduzierung der Ausgleichstage für neu eingestellte Arbeitnehmer für die Jahre 1996 bis 1998 enthalten. Dies ergebe sich auch aus dem gesamten Regelungsinhalt. Eine „Null-Regelung” für die Ausgleichstage ab 1999 sei nicht getroffen worden. Im übrigen würde eine solche Bestimmung auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 25. Mai 1999, 13. Juli 1999, 10. August 1999, 28. April 2000 und 8. Juni 2000 nebst den jeweiligen Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG aufgr...