Verfahrensgang
ArbG Eberswalde (Urteil vom 07.11.1996; Aktenzeichen 1 Ca 447/95) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des ArbG Eberswalde vom 07.11.1996 – 1 Ca 447/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die wirksame Beendigung des seit dem 01.08.1993 bestehenden Arbeitsverhältnisses des Klägers als … der beklagten Stadt aufgrund einer von ihr am 15.03.1995 erklärten außerordentlichen Kündigung sowie einer am 14.03.1995 von ihr ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung.
Die beklagte Stadt begründet die nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle am 14.03.1995 dem Kläger am 15.03.1995 zugestellte außerordentliche Kündigung mit einem schweren illoyalen Verhalten des Klägers, weil er am 18.02.1995 mit einem von ihm verfaßten Schreiben vom 17.02.1995 „an die Damen und Herren Fraktionsvorsitzenden und Verordneten der beklagten Stadt” zu einer Abwahl des Bürgermeisters aufgerufen hat; auf den Inhalt des Flugblattes (Bl. 170 f. d. A.) wird Bezug genommen.
Zur Begründung der am 14.03.1995 erklärten ordentlichen Kündigung bezieht sie sich auf ein Schreiben des Klägers vom 02.02.1995 (Bl. 19–22 d. A.), das er an die Fraktionsvorsitzenden der im Brandenburgischen Landtag vertretenen Parteien versandt hatte, in dem er u. a. den Bürgermeister der beklagten Stadt zum Rücktritt aufgefordert hatte.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhaltes erster Instanz und der gestellten Anträge wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Nach einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Personalratsvorsitzenden … als Zeugin hat das Arbeitsgericht Eberswalde mit Endurteil vom 07.11.1996 die Klage abgewiesen und den Streitwert auf DM 11.600,00 festgesetzt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt: Die außerordentliche Kündigung vom 15.03.1995 sei wegen der Äußerungen des Klägers in dem von ihm verfaßten Flugblatt aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Das Flugblatt enthalte beleidigende und ehrverletzende Äußerungen über den Bürgermeister der beklagten Stadt. Deshalb sei der beklagten Stadt eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers als … auch nur für den Ablauf der Kündigungsfristen nicht mehr zumutbar. Auch habe sie die Frist des § 626 Abs. 2 BGB i. V. m. § 21 Abs. 5 Schwerbehindertengesetz eingehalten, da sie am 03.03.1995 beim Amt für Soziales und Versorgung die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beantragt habe. Der Personalrat sei gemäß §§ 68 Abs. 1 Nr. 1, 67 Abs. 1, 60 LPVG Brandenburg ordnungsgemäß beteiligt worden. Das Mitwirkungsverfahren sei mit Schreiben vom 28.02.1995 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der glaubwürdigen Bekundungen der Zeugin stehe fest, daß die notwendigen Unterlagen dem Personalrat in seiner Sitzung vom 08.03.1995 vorgelegen hätten. Auch habe der Personalrat der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ausdrücklich zugestimmt.
Gegen das ihm am 13.11.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.12.1996 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.02.1997 am 12.02.1997 begründet.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt er vor: Die fristlose Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sei nicht aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Nicht jede Loyalitätspflichtverletzung rechtfertige die Annahme eines wichtigen Grundes. Die Einzelfallumstände seien im vorliegenden Fall vom Arbeitsgericht Eberswalde nicht ausreichend berücksichtigt worden und führten zu einer anderen Bewertung. Er habe ausschließlich die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung der beklagten Stadt mit dem Schreiben vom 17.02.1995 informiert. Er sei in Sorge darüber gewesen, daß durch die weitere Amtsführung und -tätigkeit des bisherigen Bürgermeisters der beklagten Stadt, die sein Arbeitgeber sei, ein erheblicher Schaden zugefügt werde. Die Amtsführung des früheren Bürgermeisters sei nicht akzeptabel gewesen, so daß er berechtigt gewesen sei, die Stadtverordnetenversammlung hierüber zu informieren. Dies sei im übrigen durch die Abwahl des Bürgermeisters nunmehr politisch bestätigt worden. Hinzu komme, daß die beklagte Stadt die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zum Ausspruch der Kündigung nicht eingehalten habe. Auch sei die Personalratsbeteiligung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die beklagte Stadt sei insoweit beweisfällig geblieben. Die Zeugin … habe nicht zweifelsfrei bekundet, daß dem Personalrat das Kündigungsbegehren vom 28.02.1995 zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung wegen des Vorfalls vom 18.02.1995 vorgelegen habe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 07.11.1996
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14.03.1995 noch durch die außerordentliche Kündigung vom 15.03.1995 aufgelöst worden ist;
- für den Fall des Obsiegens, die Beklagte zu verurteilen, ihn zu ...