Verfahrensgang
ArbG Bremen (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen 9 Ca 9160/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 31.08.2000 – Az.: 9 Ca 9160/00 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Frage, ob aufgrund eines zwischen ihnen geschlossenen Altersteilzeitvertrages die Beklagte für die Jahre 1998, 1999 und 2000 verpflichtet ist, dem Kläger steuerliche Nachteile aufgrund eines durch den Aufstockungsbetrag gemäß § 32 b EStG bedingten Progressionsvorbehalts zu erstatten.
Zwischen den Parteien wurde am 18.11.1997 ein Altersteilzeitvertrag (Bl. 4 ff. d. A.) geschlossen, nach dem das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.1998 in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis umgewandelt wurde. Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von durchschnittlich 35 Stunden hat der Kläger hiernach in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.06.1999 (Arbeitsblock) in Vollzeit, in der Zeit vom 01.07.1999 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2000 (Ruheblock) gar nicht gearbeitet.
Im Hinblick auf die Vergütung des Klägers enthält der Altersteilzeitvertrag, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant, die folgenden Regelungen:
„§ 3
Arbeitsentgelt/Altersteilzeitleistungen
(1) Der Arbeitnehmer erhält für die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der nach § 2 (1) reduzierten Arbeitszeit. Das monatliche Entgelt beträgt DM 3.362,00 brutto.
(2) Das Arbeitsentgelt wird um einen Aufstockungsbetrag erhöht, so dass mindestens 82 % des um die gesetzlichen Abzüge, die beim Arbeitnehmer/in gewöhnlich anfallen, berechnet nach der jeweils gültigen Mindestnettobetragsverordnung in Verbindung mit § 111 Abs. 2 AFG, verminderten Vollzeitarbeitsentgeltes erreicht werden.”
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 4 – 7 d. A. verwiesen.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag Altersteilzeit, abgeschlossen von Metall Unterweser und der IG Metall, Anwendung.
Der Kläger hat in der ersten Instanz vorgetragen, ihm entstehe seit Beginn des Altersteilzeitverhältnisses aufgrund der Berücksichtigung des unversteuerten Aufstockungsbetrages im Wege eines Progressionsvorbehalts ein steuerlicher Nachteil, der dazu führe, dass entgegen der Regelung in § 3 des Altersteilzeitvertrages das zugesagte Nettoarbeitsentgelt von mindestens 82 % des bisherigen Vollzeitarbeitsentgelts nicht erreicht werde. Ausweislich der Alternativberechnungen, die das Finanzamt jeweils mit und ohne Einbeziehung des Aufstockungsbetrages in die Ermittlung des anzuwendenden Steuersatzes vorgenommen habe (Bl. 59 ff. d. A.), sei ihm aufgrund des durch die Aufstockung bedingten Progressionsvorbehalts ein steuerlicher Nachteil in Höhe von DM 1.983,38 für das Jahr 1998 und in Höhe von DM 1.972,03 für das Jahr 1999 entstanden. Der entsprechende Betrag für das Jahr 2000 könne noch nicht beziffert werden, so dass insoweit lediglich die Feststellung der Zahlungsverpflichtung der Beklagten dem Grunde nach beantragt werden könne.
Der Kläger hat weiter die Ansicht vertreten, aus dem klaren Wortlaut der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung ergebe sich, dass ein bestimmter Mindestnettobetrag garantiert werde. Für den Fall, dass eine Mindestaufstockung netto vereinbart werde, könne der Arbeitnehmer einen Ausgleich beanspruchen, wenn dies zu einer höheren Besteuerung führe. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Aufstockungsbetrag unversteuert an ihn ausgezahlt werde, weil im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses die Besteuerung grundsätzlich an der Quelle erfolge, d. h. die Steuern vom Arbeitgeber abzuführen seien; aus diesem Grunde habe er sich auch darauf verlassen können, dass die Besteuerung des Aufstockungsbetrages durch den Arbeitgeber vorgenommen werde. Zwar sei Steuerschuldner grundsätzlich der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber habe aber die abzuführende Steuer auf der Basis der Angaben in der Lohnsteuerkarte zu berechnen und führe auf der Basis dieser Berechnung die zu zahlenden Steuern selbst ab. Wenn sich also über den abzuführenden Zeitraum die für die Berechnung der Steuer maßgeblichen Verhältnisse beim Arbeitnehmer nicht änderten bzw. dieser eine Veränderung dem Arbeitgeber nicht anzeige, habe der Arbeitnehmer mit der Berechnung der abzuführenden Steuer nichts zu tun. Der Arbeitgeber könne auch zunächst grundsätzlich die individuelle Steuerlast des Arbeitnehmers nicht nur schätzen oder beeinflussen, sondern er müsse die von ihm abzuführende Steuer genau berechnen; hierzu sei er auch verpflichtet. Wenn etwa zu einem bestimmten Zeitpunkt ein zusätzlicher Gehaltsbestandteil hinzukomme, etwa eine Gehaltserhöhung oder sonstige regelmäßige Sonderzahlungen, so errechne der Arbeitgeber nach den Angaben des Arbeitnehmers in der Lohnsteuerkarte die abzuführende Steuer und den dann veränderten auszuzahlenden Nett...