Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Aktenzeichen 5 (7) BV 36/99)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 07.07.1999 5 (7) BV 36/99 – wird zurückgewiesen.

2) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtswirksamkeit einer „Abwahl” des Beteiligten zu 1), mit der seine Berufung in einen so genannten Unterkonzernbetriebsrat rückgängig gemacht wurde. Antragsteller sind drei Angestellte (Beteiligte zu 1) bis 3) der Firma P. AG N., der Arbeitgeberin. Antragsgegner sind einerseits der dort gebildete Betriebsrat (Beteiligter zu 4), andererseits drei weitere Angestellte der Arbeitgeberin, die Beteiligten zu 5) bis 7).

Anlässlich der am 12.03.1998 im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl kandidierten die Beteiligten zu 1) bis 3) auf einer eigenen Angestelltenliste „2002 D./E.”, die Beteiligten zu 5) bis 7) auf der Liste „IG Metall S./K.”. Bei der Wahl entfielen auf die erste Liste 260 und auf die zweite Liste 205 Stimmen. Dies ergab je drei Betriebsratsmandate für die Gruppe der Angestellten in dem insgesamt fünfzehnköpfigen Betriebsrat.

Innerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin existiert ein Gesamtbetriebsrat und ein so genannter Unterkonzernbetriebsrat; beide Gremien werden durch Vertreter der bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebsräte zusammengesetzt. Am 17.04.1998 wurden in einer Sitzung des Betriebsrats unter anderem die Angestelltenvertreter für den Gesamtbetriebsrat und den Unterkonzernbetriebsrat der Arbeitgeberin gewählt. Wegen dieser Wahl kam es zu einem Anfechtungsverfahren vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach (Aktenzeichen 4 BV 24/98), das mit Beschluss vom 06.08.1998 die Wahl für rechtsunwirksam erklärte. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats und der betroffenen Angestelltenvertreter der Liste „IG Metall S./K.” wurde mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 18.12.1998 – 9 TaBV 78/98 – zurückgewiesen. Der Rechtsstreit ist zurzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 ABR 2/99 anhängig.

Innerhalb des Konzerns der Arbeitgeberin existiert ein weiterer Unterkonzern, nämlich die K./P. AG, bei dem im Einverständnis mit der Arbeitgeberin ein weiterer Unterkonzernbetriebsrat installiert ist. In einer Sitzung des Betriebsrates vom 21.04.1998 wurden als Mitglieder dieses Unterkonzernbetriebsrates für das erste und dritte Jahr der Beteiligte zu 6) und für das zweite und vierte Jahr der Amtsperiode der Beteiligte zu 1) gewählt.

In der Folgezeit kam es zwischen den im Betriebsrat existierenden Listen- und Gruppenvertretern zu erheblichen Differenzen auch im Zusammenhang mit der Anfechtung der Wahl vom 17.04.1998. Unter dem 28.05.1999 lud der damalige Betriebsratsvorsitzende M., der zwischenzeitlich aus dem Arbeitsverhältnis und dem Betriebsrat ausgeschieden ist, zu einer Betriebsratssitzung am 01.06.1999 ein. Ziffer 6 der mitgeteilten Tagesordnung lautete wie folgt:

6. UKBR-Mandat K./P. AG

- Wechsel?

- Beschlussfassung

In der Sitzung vom 01.06.1999 beschlossen alle anwesenden Betriebsratsmitglieder mit zehn gegen fünf Stimmen, den vereinbarten Wechsel vom Beteiligten zu 6) auf den Beteiligten zu 1) nicht durchzuführen.

Mit ihrem am 07.06.1999 beim Arbeitsgericht Mönchengladbach anhängig gemachten Antrag haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Feststellung begehrt, dass die Abwahl des Beteiligten zu 1) rechtsunwirksam sei. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die Abwahl nur durch die Gruppe der Angestellten hätte erfolgen dürfen, zumal auch in der Sitzung vom 21.04.1998 die ursprüngliche Wahl allein durch die Gruppenvertreter erfolgt wäre.

Die Antragsteller haben beantragt,

die Abwahl des Beteiligten zu 1) aus dem so genannten UKBR der K./P. AG durch den Antragsgegner für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat und die Beteiligten zu 5) bis 7) sind der Rechtsauffassung der Antragsteller entgegengetreten und haben gemeint, dass der Betriebsrat sehr wohl die Kompetenz gehabt hätte, die Abwahl durchzuführen. Dem stünden weder die Vorschriften der §§ 54, 55 BetrVG entgegen noch andere Rechtsgrundsätze. Dies umso mehr, als es sich bei dem Unterkonzernbetriebsrat K./P. nicht um einen vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehenen Konzernbetriebsrat, sondern um ein Gremium handele, das allein aufgrund freiwilliger Vereinbarungen gebildet worden sei. Überdies brauche der Betriebsrat in seiner Gesamtheit auch keine Vertreter im Unterkonzernbetriebsrat K./P. dulden, die angesichts der entstandenen Querelen nicht das Vertrauen aller Betriebsratsmitglieder hätten.

Mit Beschluss vom 07.07.1999 hat die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Mönchengladbach – 5 (7) BV 36/99 – die Abwahl für unwirksam erklärt. In den Gründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die angefochtene Abwahl sei deshalb unwirksam, weil sie nur durch die Angestelltenvertreter hätte erfolgen dürfen. Dies erge...

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