Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 BV 85/98)

 

Tenor

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen wird auf die Beschwerde der Antragstellerin der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.1998 teilweise abgeändert.

Der Gegenstandswert zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren wird anderweitig auf 42.000,– DM festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§ 10 Abs. 3 BRAGO) hat zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde allgemein gegen die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, wonach bei Verfahren nach §§ 99 ff. BetrVG bei der Wertfestsetzung von § 12 Abs. 7 ArbGG auszugehen ist. An dieser Rechtsprechung ist jedoch trotz der Ausführungen der Antragstellerin und der von ihr überreichten abweichenden Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte festzuhalten.

Zwar handelt es sich insoweit um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. Der somit für die Wertfestsetzung heranzuziehende § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO schließt es jedoch entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus, sich an vergleichbaren Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung genannte Betrag von 8.000,– DM ist kein Regelwert, sondern lediglich ein Hilfswert, der nur dann als Ausgangspunkt zu nehmen ist, wenn im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die Wertfestsetzung vorhanden sind (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer den Beschluß vom 16.12.1993 – 7 Ta 304/93 –; siehe des weiteren: Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 7. Aufl., § 8 Rdn. 49; zur Wertfestsetzung im Beschlußverfahren ausführlich: GK-ArbGG/Wenzel, Rdn. 263 ff., ebd. insbes. 266).

Für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung (§ 103 BetrVG) bietet § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG den geeigneten Anknüpfungspunkt. Der Wert ist daher hier auf drei Monatseinkommen des Beteiligten H. festzusetzen (3 × 6.000,– DM = 18.000,– DM).

Wird, wie hier, der Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds fest. Im umgekehrten Fall ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in einem späteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung gebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (BAG EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 8; vgl. zum Meinungsstand: KR-Etzel, 5. Aufl., § 103 BetrVG Rdn. 139). Auch in diesem Fall werden durch den Beschluß also im wesentlichen endgültige Verhältnisse geschaffen. Bei dieser Sicht der Dinge stellt das Zustimmungsersetzungsverfahren quasi den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozeß dar. Die hier dargelegte – von der Beschwerdekammer bislang schon vertretene – Auffassung zur Streitwertfestsetzung (zuletzt: Beschluß vom 08.06.1998 7 TaBV 12/98 –) wird auch nahezu einhellig vertreten (vgl. LAG Bremen DB 1984, 2416; Wenzel DB 1977, 722, 726; Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, § 12 Rdn. 135; Tschischgale-Satzky, Das Kostenrecht in Arbeitssachen, 3. Aufl., S. 67). Auch das Bundesarbeitsgericht sieht die Dinge so (vgl. die Nachweise bei Tschischgale-Satzky, a.a.O., Fußn. 36 – dort auch weitere Rechtsprechungsnachweise; a.A. LAG Köln, Beschluß vom 30.09.1997 – 5 Ta 196/97 – und LAG Schleswig-Holstein, Beschluß vom 20.05.1997 – 4 Ta 91/97 –).

Ähnlich liegen die Dinge, was die Zustimmungsersetzung für die Versetzung (§ 99 Abs. 4 BetrVG) angeht.

Bei einer Versetzung ist auf den Gegenstandswert bei Änderungskündigungen zurückzugreifen; bei Änderungskündigungen bringt die Beschwerdekammer in Anlehnung an§ 12 Abs. 7 ArbGG S. 1 ArbGG für den Normalfall 2 Monatseinkommen in Ansatz (vgl. Beschlüsse vom 09.11.1989 – 7 Ta 369/89 – und 18.03.1993 – 7 Ta 374/92 –). Dieser Wert ist für das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu übernehmen (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer vom 16.09.1993 – 7 Ta 204/93 –, 15.09.1997 – 7 TaBV 3/97 – und 05.02.1998 – 7 TaBV 10/97 –). An dieser Rechtsprechung, bei der die Beschwerdekammer sich bislang in Übereinstimmung mit den beiden anderen nordrhein-westfälischen Landesarbeitsgerichten befunden hat, hält die Beschwerdekammer trotz der zwischenzeitlich ergangenen abweichenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27.05.1995 – 4 Ta 126/95 – = JurBüro 1996, 590 fest.

Auch was schließlich den Antrag auf Ausschluß des Beteiligten H. aus dem Betriebsrat (§ 23 Abs. 1 BetrVG) betrifft, war für die Wertfestsetzung auf § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zurückzugreifen.

Die Beschwerdekammer hat in ihrer bisherigen Rechtsprechung (zuletzt: Beschluß vom 14.03.1996 – 7 Ta 54/96 –) in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Auffassung (vgl. LAG Hamm BB 1980, 994; LAGE Bremen DB 1985, 396; Schaub Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., § 104 Fußn. 35; Tschischgale-Satzky, a.a.O., S. 65; Wenzel DB 1977, 722, 724; GK/ArbGG- Wenzel, § 12 Rdn. 277; a.a.O. BAG, Beschluß vom 18.09.1978 ...

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